Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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I. Von den Lehrjahren bey einem Förster oder Forstrevier-Verwalter. 
1) Allgemeine Bestimmungen. 
g. 3. 
Die erste Lehre im Forst= und Jagdwesen soll von geschickten Förstern oder 
Forstrevicr-Verwaltern und, so weit thunlich, auf lehrreichen größeren Forsten, 
bauptsächlich praktisch unterweisend und übend, ertheilt werden. 
g. 4. 
Der Antritt in die Foͤrsterlehre kann nur mit dem 1. April jedes Jahres 
Statt finden. Die beyden Jahre, welche dieselbe dauern soll, koͤnnen auf zwey 
verschiedenen Forsten zugebracht werden. Förstersöhnen bleibt nachgelassen, wäh- 
rend des ersten Lehrjahres, aber in keinem Falle länger, bey dem Vater zu lernen. 
2) Bestimmungen für die Aufnahme eines Forstlehrlings. 
8. 56. 
Jeder aufzunehmende Lehrling muß wenigstens vor dem naͤchsten Neujahrstage 
siebenzehn Jahre alt werden, dabey einen ganz fehlerfreyen kraͤftigen Koͤrper ha— 
ben, vornahmlich eine starke Brust, ein gutes Gesicht und scharfes Gehör. Kor- 
perliche Mängel, die zum Militär-Dienste untauglich machen, soll auch kein Forst- 
mann an sich tragen. 
g. 6. 
Nicht minder muß ein jeder, bey aufgewecktem Temperamente und offenem 
Kopfe, die nöthigen Schulkenntnisse inne haben, hauptsächlich aber fertig lesen, 
schreiben und rechnen können. « 
§.7. 
UeberdießsindnochguteErziehung,tadelloserRuf,hinlänglichestnögen 
und beharrliche Neigung zu dem Forst- und Jagdwesen nothwendige Erfordernisse 
zur Aufnahme als Forstlehrling. 
g. 8. 
Wer als solcher angenommen zu werden wünscht und jene Erfordernisse nach- 
weisen zu können glaubt, kommt wegen der Aufnahmebedingungen mit einem ge- 
eigneten Forster vorläufig überein. Dieser stellt, als künftiger Lehr-Pritzipal,
	        
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