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1) Wer sich zur Verfertigung von Eßwaaren oder Kinderspielsachen der Ge-
sundheit nachtheiliger, nahmentlich der, unten in der Anfuge A. als schaͤdlich be-
zeichneten, Stoffe bedient, verfaͤllt, außer der Konfiskation dieser Waaren, in eine
unerlaͤßliche Strafe von fuͤnf Thalern oder achttaͤgigem Gefaͤngniß, welche im
Wiederholungsfalle nach Befinden bis zu zwanzig Thalern oder vier Wochen
Gefaͤngniß geschaͤrft werden soll.
2) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher dergleichen, schaͤdliche Stoffe
enthaltende, Gegenstaͤnde zum Verkaufe ausstellt, selbst wenn er nur aus Unwissen-
heit gefehlt haben sollte.
Saͤmmtlichen Polizey- Unterbehoͤrden des Großherzogthumes machen wir zur
Pflicht, diese Vorschriften mit Umsicht und pflichtmaͤßiger Strenge zu handhaben,
insonderheit von Zeit zu Zeit, am zweckmaͤßigsten an Jahrmaͤrkten und vor Weih-
nachten, (jedoch mit Vermeidung von Aufsehen und ohne Belästigung der Ver-
käufer, welchen in der Regel nur die Erstattung der nothwendigen baren Ver-
läge, die Bezahlung anderer Kosten aber bloß dann obliegt, wenn sie straffällig
befunden werden,) mit Zuziehung des Physikus und, geeigneten Falles, eines in
chemischen Untersuchungen geübten Apothekers, Visitationen der bezeichneten Waa-
ren, nahmentlich der Konditoren, Pfefferkuchenbäcker, Drechsler, Zinngießer,
Spielwaarenhändler und Wachs-Fabrikanten vorzunehmen.
Weimar den 19. April 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
A. Schädliche Farben.
1) Weiß: Bleyweiß, Kremserweiß, Schieferweiß, Berlinerweiß.
2) Gelb: Operment, Rauschgelb, Königsgelb, Kasselergelb, Neapelgelb, Bley-
gelb, Gummigutt, Mineralgelb.
3) Grün: Grünspan und Grünspanblumen, Braunschweigergrün, Berggrün,
Bremergrün, Schwedisches oder Scheelsches Grün, Mineralgrün.
4) Blau: Bergblau, alles Blau, welches aus Kupfer oder Kupfer-Vitriol mit
Salmiak und Kalk bereitet wird, blaue Stärke oder Schmalte, Berlinerblau.
5) Roth: Zinnober, Mennige.
6) Schaumgold und Schaumsilber.