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B. Unschädliche Farben.
1) Weiß: Präparirte, gut ausgewaschene Kreide, oder mit Wasser gelöschter,
wieder getrockneter und gepulverter Gyps, weißgebranntes Hirschhorn.
2) Gelb: Kurkume, Schüttgelb, Safran, Orleans, Okergelb, eine Abkochung
von Gelbholz mit dem vierten Theile Alaun, mit Gummi versetzt.
8) Grün: Saftgrün und jede Zusammensetzung von unschädlichem Blau und
elb.
4) Blau: Neublau, Indigo, Lackmus und Saftblau, Tinktur von Veilchen
und Kornblumen.
5) Roth: Karmin, Kugellack, Berlinerroth, Florentinerlack, Armenischer Bo-
lus, rothe Eisenerde (caput mortunm), Fernambuck oder eine Abkochung
von Brasilienholz mit Alaun und Gummi, frischer Saft von rothem Obst.
6) Violet: Gochenille mit etwas Kalkwasser oder Salmiqk-Spiritus.
7) Braun: dekritzensaft, Nußbraun, Köllnische Erde.
8) Schwarz: Gebranntes Elfenbein, Frankfurter Schwarz, im Verschlossenen
ausgeglüheter Kienruß, Tinktur von Kaminruß.
9) Aechtes Blattgold und Blattsilber.
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II. Nach Entlassung des Patrimonial-Beamteten Knips zu Lengsfeld haben
an dessen Stelle die Freyherren von Boyneburg und von Müller zu Lengsfeld, Wer-
lar und Gehaus den bisherigen Accessisten bey der Großherzoglichen Landesregie-
rung zu Weimar, Eduard Aster aus Neustadt an der Orla, als Beamteten des
Patrimonial-Amtes zu Lengsfeld Großherzoglicher Regierung vorgestellt. Letztere
hat diese Wahl genehmiget, den nunmehrigen Patrimonial-Beamteten Aster hier
in Pflicht genommen und am 30. März dieses Jahres zu Lengsfeld durch eine
dazu ernannte Kommission einführen lassen. Es wird dieses hierdurch öffentlich
bekannt gemacht. Eisenach den 27. April 1830.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
III. Da die zwischen der diesseitigen und der Königlich Baierschen Staats-
regierung, wegen Erstattung der Kosten in strafrechtlichen Verhandlungen, unter
dem 3. July 1823 abgeschlossene, von uns unter dem 9. July 1823 in Nr. 11
des Regierungs-Blattes von diesem Jahre öffentlich bekannt gemachte Konven-
tion dort in so fern unvollständig abgedruckt ist, als die baren Auslagen,
welche in Untersuchungen, wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten die Kosten