Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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B. Unschädliche Farben. 
1) Weiß: Präparirte, gut ausgewaschene Kreide, oder mit Wasser gelöschter, 
wieder getrockneter und gepulverter Gyps, weißgebranntes Hirschhorn. 
2) Gelb: Kurkume, Schüttgelb, Safran, Orleans, Okergelb, eine Abkochung 
von Gelbholz mit dem vierten Theile Alaun, mit Gummi versetzt. 
8) Grün: Saftgrün und jede Zusammensetzung von unschädlichem Blau und 
elb. 
4) Blau: Neublau, Indigo, Lackmus und Saftblau, Tinktur von Veilchen 
und Kornblumen. 
5) Roth: Karmin, Kugellack, Berlinerroth, Florentinerlack, Armenischer Bo- 
lus, rothe Eisenerde (caput mortunm), Fernambuck oder eine Abkochung 
von Brasilienholz mit Alaun und Gummi, frischer Saft von rothem Obst. 
6) Violet: Gochenille mit etwas Kalkwasser oder Salmiqk-Spiritus. 
7) Braun: dekritzensaft, Nußbraun, Köllnische Erde. 
8) Schwarz: Gebranntes Elfenbein, Frankfurter Schwarz, im Verschlossenen 
ausgeglüheter Kienruß, Tinktur von Kaminruß. 
9) Aechtes Blattgold und Blattsilber. 
— 
II. Nach Entlassung des Patrimonial-Beamteten Knips zu Lengsfeld haben 
an dessen Stelle die Freyherren von Boyneburg und von Müller zu Lengsfeld, Wer- 
lar und Gehaus den bisherigen Accessisten bey der Großherzoglichen Landesregie- 
rung zu Weimar, Eduard Aster aus Neustadt an der Orla, als Beamteten des 
Patrimonial-Amtes zu Lengsfeld Großherzoglicher Regierung vorgestellt. Letztere 
hat diese Wahl genehmiget, den nunmehrigen Patrimonial-Beamteten Aster hier 
in Pflicht genommen und am 30. März dieses Jahres zu Lengsfeld durch eine 
dazu ernannte Kommission einführen lassen. Es wird dieses hierdurch öffentlich 
bekannt gemacht. Eisenach den 27. April 1830. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Gerstenbergk. 
III. Da die zwischen der diesseitigen und der Königlich Baierschen Staats- 
regierung, wegen Erstattung der Kosten in strafrechtlichen Verhandlungen, unter 
dem 3. July 1823 abgeschlossene, von uns unter dem 9. July 1823 in Nr. 11 
des Regierungs-Blattes von diesem Jahre öffentlich bekannt gemachte Konven- 
tion dort in so fern unvollständig abgedruckt ist, als die baren Auslagen, 
welche in Untersuchungen, wo wegen Unvermögenheit der Inkulpaten die Kosten
	        
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