Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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wand, gefärbter Canevaß und Zwillich, so wie rohe und geköperte 
Hosenzeuge, Fadenbattist (3. 256 a, b, ch d, 
im Ganzen zusammen im ersten Jahre Sechshundert Zentner, 
im Ganzen zusammen im zweyten Jahre Tausend Zentner, 
im Ganzen zusammen im dritten Jahre Eintaufend Funfhundert 
Zentner, 
im vierten Jahre und weiter, so lange der Vertrag besteht, 
bleibt es hinsichtlich der so eben unter 1, 2 und 3 genann- 
ten Gegenstände bey den Quantitäten des dritten Jahres. 
4) Eisenfabrikate, gemeine Huf= und Nagelschmiedearbeiten, Sensen, 
Sicheln, Ketten, Feilenhauer= und Waffenschmiede-Arbeiten, Aerte, 
Hämmer, Klingen, Pfannen, Sageblätter 2c. zum Betriebe der Land- 
wirthschaft mit Geschmeidewaaren unvermengt, jährlich im Ganzen 
zweyhundert Zentner (Z. 128, i, 1, 2); 
IV. a. Wenn die unter I. und II. genannten Artikel aus den Königreichen 
Bayern und Württemberg in die Großherzoglichen Lande eingeführt wer- 
den, sollen dieselben frey von allen auf dem Eingange ruhenden Abga- 
ben, welche unter irgend einem Titel von ausländischen Gegenständen 
gleicher Art, als solchen im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach 
erhoben werden, d. h. frey von jedem Eingangszoll und von jeden Ver- 
brauchssteuern, insofern letzteren nicht auch die inländischen Gegenstände 
gleicher Art unterliegen, eingehen. 
Sollten nach vorgängigem Benehmen die unter III. aufgeführten 
Waaren im Großherzogthume je mit Eingangsabgaben belegt werden: 
so soll denselben — insofern sie Bayersche oder Württemberg'sche Er- 
zeugnisse sind, — dieselbe Ermäßigung, und zwar für unbestimmte 
Quantitäten zu Theil werden, welche den Weimar-Eisenach'schen Er- 
zeugnissen derselben Art bey dem Eingang in das Gebicth des Bayersch- 
Württemberg'schen Zollvereins zugestanden ist. 
. Gleiche Herabsetzung des Impost-Betrages, nähmlich vor der Hand zu 
fünfzig Prozent, soll beym Eingang in das Großherzogthum folgenden 
Bayerschen und Württemberg'schen Erzeugnissen zugestanden seyn: 
1) Butter, Schmalz, Unschlitt, Brenn= und Speiseöle (Z3. 75. 390. 
460. a, b. 303, b, c.); 
2) Wein und Most G. 478, a, c. nur daß skatt „ausländischen“ 
Bayersche und Württemberg'’sche zu verstehen ist);
	        
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