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wand, gefärbter Canevaß und Zwillich, so wie rohe und geköperte
Hosenzeuge, Fadenbattist (3. 256 a, b, ch d,
im Ganzen zusammen im ersten Jahre Sechshundert Zentner,
im Ganzen zusammen im zweyten Jahre Tausend Zentner,
im Ganzen zusammen im dritten Jahre Eintaufend Funfhundert
Zentner,
im vierten Jahre und weiter, so lange der Vertrag besteht,
bleibt es hinsichtlich der so eben unter 1, 2 und 3 genann-
ten Gegenstände bey den Quantitäten des dritten Jahres.
4) Eisenfabrikate, gemeine Huf= und Nagelschmiedearbeiten, Sensen,
Sicheln, Ketten, Feilenhauer= und Waffenschmiede-Arbeiten, Aerte,
Hämmer, Klingen, Pfannen, Sageblätter 2c. zum Betriebe der Land-
wirthschaft mit Geschmeidewaaren unvermengt, jährlich im Ganzen
zweyhundert Zentner (Z. 128, i, 1, 2);
IV. a. Wenn die unter I. und II. genannten Artikel aus den Königreichen
Bayern und Württemberg in die Großherzoglichen Lande eingeführt wer-
den, sollen dieselben frey von allen auf dem Eingange ruhenden Abga-
ben, welche unter irgend einem Titel von ausländischen Gegenständen
gleicher Art, als solchen im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach
erhoben werden, d. h. frey von jedem Eingangszoll und von jeden Ver-
brauchssteuern, insofern letzteren nicht auch die inländischen Gegenstände
gleicher Art unterliegen, eingehen.
Sollten nach vorgängigem Benehmen die unter III. aufgeführten
Waaren im Großherzogthume je mit Eingangsabgaben belegt werden:
so soll denselben — insofern sie Bayersche oder Württemberg'sche Er-
zeugnisse sind, — dieselbe Ermäßigung, und zwar für unbestimmte
Quantitäten zu Theil werden, welche den Weimar-Eisenach'schen Er-
zeugnissen derselben Art bey dem Eingang in das Gebicth des Bayersch-
Württemberg'schen Zollvereins zugestanden ist.
. Gleiche Herabsetzung des Impost-Betrages, nähmlich vor der Hand zu
fünfzig Prozent, soll beym Eingang in das Großherzogthum folgenden
Bayerschen und Württemberg'schen Erzeugnissen zugestanden seyn:
1) Butter, Schmalz, Unschlitt, Brenn= und Speiseöle (Z3. 75. 390.
460. a, b. 303, b, c.);
2) Wein und Most G. 478, a, c. nur daß skatt „ausländischen“
Bayersche und Württemberg'’sche zu verstehen ist);