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3) Rauch- Schnupftabak, auch Karotten und Tabakblätter (8.
440, a, b.
4) Tochskerzen 3. 470, C.);
5) Für Bier, Branntwein, Liqueurs, Cyder, Essig und geschrotetes
Malz aber soll nur eine solche Abgabe zu leisten seyn, welche
derjenigen gleichkommt, mit welcher die eigenen inländischen Er-
zeugnisse gleicher Art in dem gedachten Großherzogthume be-
steuert sind.
Artikel 2.
Was den Durchgang betrifft: so sollen
1) Waaren und Güter, welche aus dem Gebiethe eines der kontrahirenden
Staaten durch das Gebieth eines anderen in das Ausland, oder vom
Auslande durch das Gebieth eines der kontrahirenden Staaten in das
Gebieth eines Anderen geführt werden, im Durchgange möglichst er-
leichtert werden; demgemäß bestimmen
2) die hohen kontrahirenden Theile vorlaufig und im Allgemeinen, daß in
ihren Staaten vier Wochen nach Auswechselung der Ratifikations-Ur-
kunden in den vorbezeichneten Fällen die inländischen Erzeugnisse der
Natur und des Gewerbfleißes, so wie der Kunst, von allen Durch-
gangsabgaben (ausschließlich der Chaussee= oder Wegegelder und der
Wasserzölle auf Strömen, hinsichtlich welcher die Wiener Kongreß-Akte
oder besondere Staatsverträge Anwendung finden,) gänzlich befreyt
bleiben, daß sohin in Gemäßheit dessen auch insbesondere die bisherige
Transito-Jollgebühr im Neustädt'schen Kreise, Bayern und Württemberg
gegenüber, aufzuhören habe.
3) An dem fortbestehenden Großherzoglich Sachsischen Geleite soll für die
Bayerschen und Württemberg'schen Erzeugnisse der Natur und des Ge-
werbfleißes und der Kunst auf den Straßen durch das Eisenach'sche
Oberland und über Eisenach nach Creutzburg rc. eine Erleichterung
von funfzig Prozent der allgemeinen Tarifs-Sätze Statt finden.
4) Bey allenfallsiger Ausführung des Salzes aus einer Staats= oder
Privat = Saline durch das Gebieth eines der kontrahirenden Staaten
wird, unbeschadet des freyen Ausganges und Durchganges über die
Strraßen für den Transport und über die dabey erforderlichen Sicher-
heitsmaßregeln, nähere Verabredung vorbehalten.