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Staaten besonderen Abgaben und Steuern unterliegen, worüber das Nähere be-
sonders bekannt gemacht werden wird.
Artikel 9.
Räcksichtlich des kleinen wechselseitigen Verkehres der Grenzbewohner sollen
diejenigen Erleichterungen, welche im Bayersch-Württemberg'schen Zollvereine
Statt finden, und in der am 4. Februar 1829 im Königreiche Bayern verfüg-
ten Bekanntmachung umständlich angeführt sind, auch zu Gunsten der Großher-=
zoglichen Unterthanen in den an das Koönigreich Bayern grenzenden Ortschaften,
innerhalb des bestimmten Bezirkes — gegen Zusicherung der vollen Reziprozität
von Seite Sachsen Weimar -Eisenach gewährt werden, vorbehältlich weiterer
Bestimmung hinsichtlich der Begünstigungen, welche von Seite de5 Großherzog=
thumes Sachsen Weimar-Eisenach nach Anforderung der eigenthümlichen geogra-
phischen und gewerblichen Verhältnisse, besonders in Ansehung des Marktbesuches
gewünscht werden. "
Als allgemeiner Grundsatz wird einstweilen festgesebt, daß alle Abgaben,
welche von fremden Kauf= und Handelsleuten bey dem Besuche der Märkte und
Messen an den Staat, an die Kommunen oder an Korporationen entrichtet
werden, in so fern sie nicht von den Inländern in gleichem Maße zu leisten
sind, bezüglich auf die Unterthanen der hohen kontrahirenden Theile gänzlich
hinwegfallen.
Artikel 10.
Die hohen kontrahirenden Theile werden sich uͤberhaupt in allen zur Siche-
rung der landesherrlichen Gefälle und Regalien nothwendigen Maßregeln und
Anordnungen einander gegenseitig freundschaftlich unterstützen, und treten des-
halb, und insbesondere zur Aufrechthaltung der Handels= und Zollanordnun=
gen, so wie zur Unterdrückung des gemeinschädlichen Schleichhandels in ein förm-
liches Kartel-Verhältniß, (nach Inhalt der Beylage) vorbehältlich der zu diesem
Zwecke etwa in der Folge noch erforderlichen und gesondert festzusetzenden wei-
teren Bestimmungen über gemeinsame Schutzmaßregeln.
Artikel 11.
Die Dauer dieses Vertrages wird vorlaufig bis zum 31. Dezember 1834
bestimmt und hat sich auch auf die beyden Fürstenthmer Hohenzollern-Hechingen
und Hohemzollern-Sigmaringen auszudehnen.