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Uebereinkunft
wegen eines
Zoll-Kartels.
Artikel 1.
Die Behörden, Beamteten und Bediensteten der kontrahirenden Staaten sol-
len einander gegenseitig in allen gesetzlichen Maßregeln, welche zur Verhütung,
Entdeckung oder Bestrafung von unterschleifen gegen Zoll= und andere Ver-
brauchsabgaben des einen oder des anderen Staates oder zur Sicherung dieser
Gefalle, und der gegen Kontravenienten zu verhängenden Strafen von dem ei-
nen Theile für nothwendig erkannt werden, thätig, zweckmäßig und ohne Ver-
zug den verlangten Beystand leisten.
Artikel 2.
Wenn eine bevorstehende Uebertretung der über solche Abgaben bestehenden
Gesetze des einen Staates zur Kenntniß der Beamteten oder Bediensteten des an-
deren Staates kömmt: so sind diese verbunden, auch ohne spezielle Aufforderung
alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, welche zur Verhütung, Emdeckung oder Be-
strafung derselben führen können.
Ein Gleiches liegt ihnen hinsichtlich der bereits begangenen Uebertretungen ob.
Artikel 3.
Den Beamteten oder Bediensteten sämmtlicher kontrahirenden Regierungen
soll gestattet seyn, gegenseitig die Spur begangener Unterschleife in die gegensei-
tigen Gebiethe ohne Begrenzung auf einen gewissen Raum zu verfolgen, und es
sollen die Ortsobrigkeiten in diesem Falle auf mündlichen oder schriftlichen An-
trag derselben Beamteten oder Bediensteten und unter deren Zuziehung durch Haus-
suchungen, Beschlagnahmen oder andere gesetzliche Maßregeln des Thatbestandes
sich gehörig versichern.