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Artikel 4.
Bey Haussuchungen soll ein Protokoll aufgenommen und ein Eremplar dem
requirirenden Beamten eingehändiget, ein zwentes Exemplar aber zu den Abten
der einschlägigen Untersuchungsbehörde zugestellt werden.
Artikel 5.
In den Fällen, wo Verhaftung gesetzlich zuldssig ist, wird den verfolgenden
Beamteten des einen Staates die Befugniß ertheilt, den Zoll-Kontravenienten,
wenn es ohne Anwendung gewaltsamer Maßregeln geschehen kann, auf dem Ge-
biethe des anderen Staates anzuhalten, den angehaltenen selbst zur nachstgele-
genen Ortsobrigkeit desjenigen Staates, auf dessen Gebiethe die Anhaltung Statt
fand, abzuführen.
Wenn also die Person des Frevlers dem verfolgenden Beamten oder Be-
diensteten bekannt und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist: so findet keine
Anhaltung auf fremdem Gebiethe Start. «
Artikel 6.
Bey Erhebung des Thatbestandes einer Uebertretung, welche von einem An-
gehörigen des einen Staates gegen die oben erwahnten Gesetze des anderen
Staates begangen worden, soll den offiziellen Angaben der Behörden, Beam-
teten oder Bediensteten dieses anderen Staates jener Glaube beygemessen werden,
welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Behörden, Beamteten
oder Bediensteten unter gleichen Verhältnissen beylegen.
Artikel 7.
Eine Auslieferung der Zoll-Kontravenienten, wenn sie Unterthanen desje-
nigen Staates sind, in dessen Gebiethe sie angehalten worden, ist nicht zulässig,
es soll aber gegen sic auf Antrag der jenseitigen zuständigen Behörde das Straf-
verfahren eingeleitet und sowohl wegen der Zoll-Kontravention, als wegen der
etwa konkurrirenden Verbrechen oder Vergehen, nach den Landesgesetzen erkannt
werden.
Se. Königliche Hoheit wollen übrigens in Ihren Landen verordnen und
darauf halten, daß diejenigen Ihrer Unterthanen, welche eine Kontrebande mit
Salz, oder eine Defraudation mit Waaren, die im Bayerisch-Württemberg'schen
Follvereine einer Verbrauchssteuer oder einem Zolle unterworfen sind, verüben