Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

120 
Artikel 4. 
Bey Haussuchungen soll ein Protokoll aufgenommen und ein Eremplar dem 
requirirenden Beamten eingehändiget, ein zwentes Exemplar aber zu den Abten 
der einschlägigen Untersuchungsbehörde zugestellt werden. 
Artikel 5. 
In den Fällen, wo Verhaftung gesetzlich zuldssig ist, wird den verfolgenden 
Beamteten des einen Staates die Befugniß ertheilt, den Zoll-Kontravenienten, 
wenn es ohne Anwendung gewaltsamer Maßregeln geschehen kann, auf dem Ge- 
biethe des anderen Staates anzuhalten, den angehaltenen selbst zur nachstgele- 
genen Ortsobrigkeit desjenigen Staates, auf dessen Gebiethe die Anhaltung Statt 
fand, abzuführen. 
Wenn also die Person des Frevlers dem verfolgenden Beamten oder Be- 
diensteten bekannt und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist: so findet keine 
Anhaltung auf fremdem Gebiethe Start. « 
Artikel 6. 
Bey Erhebung des Thatbestandes einer Uebertretung, welche von einem An- 
gehörigen des einen Staates gegen die oben erwahnten Gesetze des anderen 
Staates begangen worden, soll den offiziellen Angaben der Behörden, Beam- 
teten oder Bediensteten dieses anderen Staates jener Glaube beygemessen werden, 
welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen Behörden, Beamteten 
oder Bediensteten unter gleichen Verhältnissen beylegen. 
Artikel 7. 
Eine Auslieferung der Zoll-Kontravenienten, wenn sie Unterthanen desje- 
nigen Staates sind, in dessen Gebiethe sie angehalten worden, ist nicht zulässig, 
es soll aber gegen sic auf Antrag der jenseitigen zuständigen Behörde das Straf- 
verfahren eingeleitet und sowohl wegen der Zoll-Kontravention, als wegen der 
etwa konkurrirenden Verbrechen oder Vergehen, nach den Landesgesetzen erkannt 
werden. 
Se. Königliche Hoheit wollen übrigens in Ihren Landen verordnen und 
darauf halten, daß diejenigen Ihrer Unterthanen, welche eine Kontrebande mit 
Salz, oder eine Defraudation mit Waaren, die im Bayerisch-Württemberg'schen 
Follvereine einer Verbrauchssteuer oder einem Zolle unterworfen sind, verüben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.