Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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I. Zur Kämmerey: 
1) von Ausländern, ohne Unterschied des Geschlechts und Alters 30 thlr. — gr. 
2) von Inländern, in gleichem Umfange 15 = — 
3) von Bürgerkindern, so wie von denjenigen, welche 
Bürgerwitwen oder Bürgertöchter heirathen, oder 
welche das Gesammt-Bürgerrecht (F. 7) erwerben 
müssen, ingleichen von den Großherzoglichen Staats- 
dienern und von solchen Militärs, welche im Dienste 
des Vaterlandes zu Felde gewesen sind, resp. mit 
Einschluß ihrer Frauen und Kinder 
II. Zur Baumanpflanzungag 
III Zu den Feueranstalten: 
IV. Zu den Armenanstalten ... . 
V. Zum Gotteskasten 
Ziehen in den, unter 1 und 2 genannten Fällen, mit dem 
Familienhaupte, welches das Bürgerrecht gewinnt, Fami- 
lienglieder ein: so ist außerdem noch zur Kämmerey 
zu zahlen: 
1) wenn das Familienhaupt dem Auslande angehörte, 
A. fuͤr die Ehefrau — 2 22 2 2222 20 — 
b. für jedes Kind 4 * ri 4 6 
2) wenn das Familienhaupt dem Inlande angehörte, 
a. fuͤr die Ehefrau... 
b. für jedes Knd 3 
Solche Familienglieder des neuen Bürgers oder der neuen Bürgerin gewinnen 
jedoch durch diese Zahlung keineswegs das volle wirkliche Bürgerrecht, son- 
dern nur das Heimathörecht, so wie die Vorrechte von Bürgerfrauen und 
resp. Bürgerkindern. 
Heirathet ein Bürger eine Auswärtige: so tritt für diese und ihre etwa mit 
einziehenden Kinder die Entrichtung der unter 1, a, b, resp. unter 2, a, 
b, bestimmten Gebührenansätze der Familienglieder mit demselben Erfolge 
ein, nur den Fall ausgenommen, wenn ein schriftsassiger Bürger, welcher 
kein bürgerliches Gewerbe treibt, mit einer Auswartigen sich verehelicht.“ 
Es wird daher dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 18. Juny 1831. 
Großherzoglich Sächsische Landes-= Direktion. 
F. v. Schwendler. 
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