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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
der nachstehende von dem Großherzoglich Sächsischen und Gesammt-Ober-Ac-
pellations-Gerichte zu Jena gefaßte
Gemeine Bescheid
zu Jedermanns Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 23. Juny 1831.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Das Großherzoglich und Herzoglich Sächsische auch Fürstlich Reußische ge-
meinschaftliche Ober-Appellations-Gericht zu Jena ertheilt zu Vermeidung der
bey dem Antrage auf Akten-Versendung an ein auswärtiges Spruch-Kollegium
in letzter Instanz oft entstehenden langen Verzögerung des Rechtsstreites, aus den
Grund des F. 95 der provisorischen Ober = Appellations = Gerichtsordnung, mit
höchster Genehmigung, folgenden
Gemeinen Bescheid:
Diejenige Partey, welche in einem zur Entscheidung in letzter Instanz
anher gelangten Zivil-Rechtsstreite auf Versendung der Akten zum aus-
wärtigen Erkenntnisse anträgt, ist verbunden, den ihr vom Ober-Appel-
lations-Gerichte zu bestimmenden urtheils = Verlag binnen dreyßig Ta-
gen, vom Empfange der ihr deöhalb zugegangenen Verordnung an,
portofrey anher einzusenden, falls aber diese Frist fruchtlos vorüber-
geht, so soll alsdann jene Partey, ohne daß es einer Ungehorsamsbe-
schuldigung von Seiten des Gegentheils bedarf, des Rechtes, die Ver-
sendung der Akten zu begehren, verlustig seyn und rom Ober-Appella-
tions-Gerichte selbst in der Sache unverweilt erkannt werden.
Beschlossen Jena den 16. July 1829.
Großherzoglich und Herzoglich Sichsisches auch Fürstlich Rcaßisches.
(L. S.) gemeinschaftliches Ober-Appellations-Gericht.
von Ziegesar.
III. Nach eingetretener Erledigung der Gerichtsverwaltung zu Crimla
hat die dasige Gerichtsherrschaft den Advokat Gottlob Wachter zu Weida
zum neuen Justitiar präsentirt.