Auf die vorgedachten neuen Staatsschulb-Urkun—
den wird die Kraft Unseres Gesetzes vom 1. August
1827, wegen der auf Unser Großherzogthum übernommenen
vormahls Königl. Sächsischen Staatsschuld-Pa-
piere auf den Inhaber, ausdrücklich erstreckt, und die
hiernach auf die letzteren noch anwendbaren Königl. Säch-
sischen Gesetze finden auch auf die ersteren Anwendung.
Wir befehlen, daß dieses, von Uns höchsteigenhandig vollzogene Gesetz, welchem
Wir Unser Großherzogl. Staatinsiegel beydrucken lassen, ungesäumt auf dem ver-
fassungsmaßigen Wege zur öffentlichen Kunde gebracht werde.
« So geschehen Weimar am 14. Januar 1831.
(. S.) Karl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweitzer.
Gesetz,
die in Gemäßheit der Bekanntmachung
vom 1. März 1830 ausgegebenen land-
schaftlichen Obligationen auf
den Inhaber betreffend.
II. Wir haben bey Gelegenheit mehrer Gerichts-Visicationen die Wahr-
nehmung gemacht:
1. daß der Vorschrift der erlduterten Prozeß-Ordnung Tit. XXXV. K. 7,
nach welcher in den dort nahmhaft gemachten Fallen auf eingewendete
Appellation sofort und binnen längstens acht Tagen Bericht erstattet
werden soll, haufig nicht nachgegangen, nahmentlich dem Appellaten die
Appellations -Schrift zur Widerlegung abschriftlich zugefertiget, beyden
Theilen vom Tage des künftigen Berichtsabganges Nachricht ertheilt und
alsdann erst die Berichtserstattung bewirkt wird;
2. daß bey Behörden der vormahls Königlich Sachsischen Gebiethstheile in
Denunziations= und summarischen Untersuchungs -Sachen
nicht selten die Gerichtsbank, außer mit einem Dirigenten und Protokoll-
Führer, auch noch mit Schöffen besetzt wird und für letztere dann auch
Gebühren, bald nach den Ansätzen im ordentlichen Untersuchungs = Pro-
zesse, bald nach einem geringeren willkührlichen Maßstabe, liquidirt wer-
den, während doch nach der in jenen Gebiethstheilen noch bestehenden