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K 1.
Anlangend diejenigen inländischen Erzeugnisse und Fabrikate, welche nach
Art. 1, Ub und III des Vertrages jährlich nur bis zu gewissen Quantitäten
in die Königreiche Bayern und Württemberg freyen Eingang haben und resp.
herabgesetztem Eingangszoll daselbst unterliegen: so sind sämmtliche, hierbey be-
theiligte inländische Produzenten, Fabrikanten, Fabrikverleger und Handwerker,
damit jene Quantitäten verhältnißmäaßig unter sie vertheilt werden können, unver-
weilt von den ihnen zunächst vorgesetzten Aemtern, Stadtrathen und Patrimonial-
Gerichten mit gewissenhafter und moglichst bestimmter Erklärung darüber zu
vernehmen:
welche Quantitäten der in Art. 1 des Vertrages unter Ib und III be-
bezeichneten Gegenstände sie nach Maßgabe ihres Fabrikations-Betriebes und
des zu Folge ihrer Handelsverbindungen mit Sicherheit zu erwartenden Ab-
sabes bis zum 31. Dezember 1831 in das Bayerisch-Württemberg'sche
Vereinsgebieth einzubringen beabsichtigen und zu liefern vermögen.
Das Ergebniß dieser Erklrungen ist sodann und zwar spatestens vierzehen Tage
nach erfolgter Publikation des gegenwärtigen Patentes der Landes-Direktion,
unter Beyfügung gutachtlicher Bemerkungen, berichtlich anzuzeigen.
8. 2.
Unter den wollenen Tuͤchern, welche nach Art. 1 IIIĩ bis zu den dort be-
stimmten Quantitaͤten gegen einen herabgesetzten Eingangszoll in das Bayerisch-
Württemberg'sche Vereinsgebieth eingebracht werden dürfen, sind auch solche Tü-
cher begriffen, welche, obwohl im Königreiche Preußen fabrizirt, doch im Groß-
herzogthume endlich zubereitet und gefärbt werden, vorausgesetzt, daß die Groß-
herzoglichen Behörden sich vom Preußischen uUrsprunge gehörig die Ueberzeugung
verschaffen und auf den Grund des vom Versender zu führenden Nachweises die
hiernach belegten ursprungszeugnisse ausstellen, respektive hiermit die Waarensen-
dung nach dem Bayerisch-Würtemberg'schen Zollvereine begleiten lassen.
#§#.
Die den in Art. 1 unter 1 und II nahmhaft gemachten Gegenständen, so-
fern sie aus dem Bayerisch-Württemberg'schen Vereinsgebiethe in das Großher=
zogthum eingebracht werden, bey Nr. IV desselben Artikels zugestandene Be-
frepyung von allen hier auf deren Eingange ruhenden Abgaben erstreckt sich nicht
auf das bey dem Ein-, Durch= und Ausgange nach wic vor bestehende
Großherzoglich Süchsische Geleit. Es soll jedoch in Gemaßheit der Bestimmung