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im Art. 1 Nr. 5 bey'm Durchgange von Bayerisch-Württemberg'schen Er-
zeugnissen der Natur, des Gewerbfleißes- und der Kunst über die Straßen durch
das Eisenach'sche Oberland und über Eisenach nach Ereuzburg nur die Hälfte der
allgemein tarifmäßigen Geleitsabgaben erhoben werden.
g. 4.
Nach der in Art. 1 unter IV enthaltenen Bestimmung wird der Impost
von den daselbst genannten Gegenständen, sofern sie aus dem Bayerisch-Würt-
temberg'schen Vereinsgebiethe in das Großherzogthum eingebracht werden, vom
1. August d. J. an in der folgenden herabgesetzten Maße entrichtet:
1) von dem Pfunde Schmaz. t4r 2 ff.
2) von dem Pfunde Unschlitt . . . — 1„
3) von Wein und Most,
a) wenn derselbe in Gebinden eingeht, vom Eimer 2 thlr. 12 —
b) wenn derselbe in Flaschen eingeht, von der Flasche — 1 — —
4) von Rauch= und Schnupftabak, auch Carotten und
rohen Blättern:
a) wenn der Einkaufspreiß für das Pfund vier
Groschen oder darunter beträgt, vom Pfunde —. — 4 12
b) wenn derselbe 5 gr. 1 pf. bis 6 gr. beträgt,
vom Pfunde . . . — — 1„
Dc) wenn derselbe 6 gr. 1 pf. bis 11 gr. beträgt,
vom Pfunde " # " " " " — 2 1,12 7
d) wenn derselbe 11 gr. 1 pf. bis 14 gr. beträgt,
vom Pfunde ... .«—-—-6
c)wennderselbeübet14gr.beträgt,vomPfunve—-1·.—--
5) von dem Pfunde Wachskerzen u . — 1 "—
6) von dem Eimer Bier . . — 8 — =
7) von dem Eimer Branntwein
a) bis zu 40 Prozent Alkoholstärke, nach Tralles 1 8 — -
b) von 41 bis 60 Prozent Alkoholstärkke 2. 12 —
c) von 61 bis 80 Prozent Alkoholstärke und darüber 8 6 — -
Derselbe Satz ist auch zu erlegen vom Eimer Liqueur.
8) von dem Eimer Cider — 8 . —,
9) von dem Eimer Essig 4 0 · 0 — 6 2 — 89