Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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im Art. 1 Nr. 5 bey'm Durchgange von Bayerisch-Württemberg'schen Er- 
zeugnissen der Natur, des Gewerbfleißes- und der Kunst über die Straßen durch 
das Eisenach'sche Oberland und über Eisenach nach Ereuzburg nur die Hälfte der 
allgemein tarifmäßigen Geleitsabgaben erhoben werden. 
g. 4. 
Nach der in Art. 1 unter IV enthaltenen Bestimmung wird der Impost 
von den daselbst genannten Gegenständen, sofern sie aus dem Bayerisch-Würt- 
temberg'schen Vereinsgebiethe in das Großherzogthum eingebracht werden, vom 
1. August d. J. an in der folgenden herabgesetzten Maße entrichtet: 
1) von dem Pfunde Schmaz. t4r 2 ff. 
2) von dem Pfunde Unschlitt . . . — 1„ 
3) von Wein und Most, 
a) wenn derselbe in Gebinden eingeht, vom Eimer 2 thlr. 12 — 
b) wenn derselbe in Flaschen eingeht, von der Flasche — 1 — — 
4) von Rauch= und Schnupftabak, auch Carotten und 
rohen Blättern: 
a) wenn der Einkaufspreiß für das Pfund vier 
Groschen oder darunter beträgt, vom Pfunde —. — 4 12 
b) wenn derselbe 5 gr. 1 pf. bis 6 gr. beträgt, 
vom Pfunde . . . — — 1„ 
Dc) wenn derselbe 6 gr. 1 pf. bis 11 gr. beträgt, 
vom Pfunde " # " " " " — 2 1,12 7 
d) wenn derselbe 11 gr. 1 pf. bis 14 gr. beträgt, 
vom Pfunde ... .«—-—-6 
c)wennderselbeübet14gr.beträgt,vomPfunve—-1·.—-- 
5) von dem Pfunde Wachskerzen u . — 1 "— 
6) von dem Eimer Bier . . — 8 — = 
7) von dem Eimer Branntwein 
a) bis zu 40 Prozent Alkoholstärke, nach Tralles 1 8 — - 
b) von 41 bis 60 Prozent Alkoholstärkke 2. 12 — 
c) von 61 bis 80 Prozent Alkoholstärke und darüber 8 6 — - 
Derselbe Satz ist auch zu erlegen vom Eimer Liqueur. 
8) von dem Eimer Cider — 8 . —, 
9) von dem Eimer Essig 4 0 · 0 — 6 2 — 89
	        
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