130
5. 3.
Diese Impost-Herabsetzung, so wie überhaupt alle auf den in Frage ste-
henden Vertrag sich gründende Befreyungen und Erleichterungen bey Versendung
inländischer Erzeugnisse und Fabrikate aus dem einen Bereinsgebiethe in das an-
dere, treten jedoch nur alsdann ein, wenn deren Gegenstaände von Zeugnissen be-
gleitet sind, in welchen die in einem der krtheiligten Staaten erfolgte Erzeugung
oder Fabrikation beglaubiget wird.
g. 6.
Bey Ausbringung und Ausfertiung der im vorigen g. erwähnten Zeugnisse,
so wie in Ansehung der damit zu versendenden Gegenstände soll in Gemaßbeit
des Art. 6 ganz dasselbe Verfahren, mit Verbehalt jedoch der durch örtliche und
administrative Verhältnisse gebotenen Modifikationen, beobachtet werden, welches
in dem nachstehend unter A abgedruckten Reglement der Bestimmung im Art. 13
des zwischen Bayern und Württemberg einerseits und Preußen und Hessen-Darm-
stadt anderer Seits abgeschlossenen Handelsvertrages entsprechend festgesetzt wor-
den ist.
". *nm.
In Unserm Großherzogthume sind zur Ausfertigung der in diesem Regle-
ment beschriebenen Ursprungs= und Versendungs-Zeugnisse sämmtliche Justiz-Aem-
ter, Stadträthe und Patrimonial-Gerichte zuständig.
. 8.
Was die diesseitige Anmeldung und Verrechtung der nach F. 4 bey der
Einfuhre der aus dem Bayerisch-Württemberg'schen Vereinsgebiethe in das Groß-
herzogthum einer herabgesetzten Impost-Abgabe unterliegenden Gegenstände an-
langt: so bewendet es bey den §.S. 4, 5, 6 und 7 der allgemeinen Vorschrif-
ten des Impost-Regulatives vom 27. November 1821.
g. 9.
Mit der binnen der gesetzlichen Frist zu bewirkenden Anmeldung solcher
impost-abgabenpflichtiger Gegenstände muß auch die Abgabe des entsprechenden
Ursprungszeugnisses bey der Impost-Einnahme erfolgen.
g. 10.
Als Zollstraßen und Uebergangspunkte, mit deren Einhalten der im Art. 1
verabredeke freyer oder erleichtertet Uebergang von Erzeugnissen und Fabrikaten