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Koͤniglich Saͤchsischen Gesetzgebung in den bezeichneten Faͤllen die Ge-
richtsbank schon durch zwey Personen — Richter und Aktuar — ge-
nuͤglich besetzt ist;
3. daß bey Ausfertigung von Kostenrechnungen im Gebiethe der frey-
willigen Gerichtsbarkeit manche vormahls Koniglich Sachsische Be-
hörden 1, 2 auch 3 Groschen pro liquidatione in Ansatz bringen;
4. daß selbst in den unbedeutendesten Injurien-Sachen die Betheiligten
nicht zusammen vorgeladen werden und vom Gerichte zur Sühne geredet,
vielmehr ohne Weiteres die Rechtsgebühr im Untersuchungswege verfügt
wird, wodurch diese Händel, die oft nur im Momente der Aufregung
anhängig gemacht worden und daher in der Regel leicht gütlich beyzule-
gen sind, sehr weitlauftig und kostspielig werden und erst durch rechtli-
ches, gewöhnlich auf Bestrafung lautendes, ofk durch Eidesleistung von
einer, ja von beyden Seiten bedingtes Erkenntniß ihre Endschaft erreichen;
. daß in Faͤllen, wo in Civil-Rechtssachen Vergleiche an Gerichtsstelle
geschlossen werden, von dem Gerichte häufig noch ein, auf Erfüllung des
Versprochenen oder Zugestandenen gerichteter Bescheid ertheilt wird, wo-
für ein besonderer, nach der Koniglich Sachsischen Sportel-Tare meist
ziemlich hoher Kostenansatz erfolgt, während eine solche Bescheidserthei-
lung ganz unnöthig istz;
6. daß in Fällen, wo der Diener des Geriches Anzeigen über vorgefallene
Verbrechen oder Vergehen macht und damit mur der von ihm beschwore-
nen Plicht Genüge leistet, für denselben eine besondere, in der Spor-
tel-Taxe niche begründete Anzeigegebühr von 4, auch 6 Groschen in An-
satz gebracht wird;
7. daß endlich verschiedene Behörden für die Reinschrift der Kosten-
rechnungen etwas anzusetzen sich erlauben.
Wir finden uns durch diese Wahrnehmungen veranlaßt,
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diejenigen der uns untergebenen Justiz-Behörden, in deren Bezirke hinsichtlich des
Hrozeß. Verfahrens und der Gerichtskosten die Königlich Sachsische Gesetzgebung
zur Zeit noch Gültigkeit hat, -
zu 1, zu genauester Beobachtung der angezogenen Vorschrift im Tit. XXXV.
§. 7 d. erl. Proz. Ordn., mithin zu sofort und binnen laͤngstens acht
Tagen zu bewirkender Berichtserstattung in den dort bezeichneten Appel-
lations-Fällen, ohne alle Ausfertigung an die Partheyen, anzuweisen,
auch dieselben zu bedeuten,
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