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beabsichtiget, um sie über das Königlich Bayerische Ober-Zollamt zu
Mellrichstadt an den Kaufmann Hasse zu Münnerstadt einzuführen.
Die Richtigkeit dieser Anmeldung und daß die vorstehend aufgeführten Gegenstände
mein eigenes inläándisches Fabrikat (Erzeugniß) oder inländisches
Erzeugniß (Fabrikat) des Fabrikanten Müller zu Gr.
Bartloff nach den beygebrachten beglaubigten Bescheinigungen
sind, versichere ich andurch an Eidesstatt.
Dingelstädt den 8. Januar 1830.
· « Johann Braun, Fabrikant.
B. Ursprungs-Certifikat.
1. Der inländische Ursprung vorstehend angemelderer Gegenstände wird hierdurch
nach gewissenhafter Prüfung der Anmeldung pflichtmäßig bescheiniget.
Dingelstädt den 8. Januar 1830.
(L. S.) Nahme der Zoll= oder Steuerstelle.
Oder:
2. Vorstehend angemeldete Gegenstände, deren inländischer Ursprung nach gewissenhafter
Prüfung pflichtmäßig bescheiniget wird, sind hier revidirt und
a. mit der Anmeldung übereinstimmend befunden worden,
b. obige Anmeldung wird in Betreff der Menge und Art der Gegenstände
noch über folgende Posten wie folgt erklärt:
. die Gegenstände gehen e Verschluß und derselbe ist wie folgt,
ohne
angelegt.
Dingelstädt den 8. Januar 1830.
(L. S.) Koniglich Preußisches Steueramt.
N. JN.
Nachrichtlich:
Das was unterstrichen ist, dient als Beyspiel den Umständen nach. Je
nachdem die Verabfertigung im Absendungsorke erfolgen kann oder nicht, ist das
Certifikat unter 1 oder 2 anzuwenden. Von der eingeklammerten Stelle und
den Buchstaben a, b und c ist ebenfalls den Umständen nach Gebrauch zu
machen.