Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

139

beabsichtiget,  um  sie  über  das  Königlich  Bayerische  Ober-Zollamt  zu
Mellrichstadt  an  den  Kaufmann  Hasse  zu  Münnerstadt  einzuführen.

Die  Richtigkeit  dieser  Anmeldung  und  daß  die  vorstehend  aufgeführten  Gegenstände
  mein  eigenes  inläándisches  Fabrikat  (Erzeugniß)  oder  inländisches
  Erzeugniß  (Fabrikat)  des  Fabrikanten  Müller  zu  Gr.
Bartloff  nach  den  beygebrachten  beglaubigten  Bescheinigungen
sind,  versichere  ich  andurch  an  Eidesstatt.

Dingelstädt  den  8.  Januar  1830.

·  «  Johann  Braun,  Fabrikant.

B.  Ursprungs-Certifikat.
1.  Der  inländische  Ursprung  vorstehend  angemelderer  Gegenstände  wird  hierdurch
nach  gewissenhafter  Prüfung  der  Anmeldung  pflichtmäßig  bescheiniget.
Dingelstädt  den  8.  Januar  1830.
(L.  S.)  Nahme  der  Zoll=  oder  Steuerstelle.
Oder:
2.  Vorstehend  angemeldete  Gegenstände,  deren  inländischer  Ursprung  nach  gewissenhafter
  Prüfung  pflichtmäßig  bescheiniget  wird,  sind  hier  revidirt  und
a.  mit  der  Anmeldung  übereinstimmend  befunden  worden,

b.  obige  Anmeldung  wird  in  Betreff  der  Menge  und  Art  der  Gegenstände
  noch  über  folgende  Posten  wie  folgt  erklärt:

.  die  Gegenstände  gehen  e  Verschluß  und  derselbe  ist  wie  folgt,

ohne
angelegt.
Dingelstädt  den  8.  Januar  1830.
(L.  S.)  Koniglich  Preußisches  Steueramt.
N.  JN.
Nachrichtlich:

Das  was  unterstrichen  ist,  dient  als  Beyspiel  den  Umständen  nach.  Je
nachdem  die  Verabfertigung  im  Absendungsorke  erfolgen  kann  oder  nicht,  ist  das
Certifikat  unter  1  oder  2  anzuwenden.  Von  der  eingeklammerten  Stelle  und
den  Buchstaben  a,  b  und  c  ist  ebenfalls  den  Umständen  nach  Gebrauch  zu
machen.