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g. 8.
Im Eingangsamte werden die Gegenstaͤnde angemeldet, das Certifikat wird
abgegeben, jene werden: so weit sie zum Verbleiben im Lande bestimmt sind,
nach diesem revidirt und nach richtigem Befunde gegen Erlegung der vertragsmäßigen
Abgaben, so weit dergleichen vorbehalten sind, in freypen Verkehr gesetzt.
Sind dergleichen Gegenstände aber zur Durchfuhre bestimmt: so findet, Fälle
eines begründeten Verdachtes ausgenommen, eine Revision mittelst Eröffnung der
Kolli in der Regel nicht Statt, sondern die Waaren werden unter dem nähmlichen
Verschlusse, mit welchem sie angelangt sind, in so fern derselbe unverletzt
und völlig sichernd gefunden wird, mit Begleitscheinen (Zollpässen) auf dasjenige
Hauptamt (Zoll= oder Hallamt) abgefertiget, an dessen Einhaltung der Durchgang
geknüpft ist. Die Gegenstände werden in das Certifikat-Register (S. 6)
eingetragen, die Eintragung wird mit dem Certifikate belegt.
g. 9.
Der Verkehr mit inlaͤndischen Erzeugnissen und Fabrikaten zwischen den Vereinsstaaten
durch die fahrenden Posten ist ebenfalls an die Begleitung durch die
vorgeschriebenen Certificate gebunden, ohne jedoch die vertragsmäßigen Eingangspunkte
einhalten zu mussen.
s CI 10.
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse und was darauf Bezug hat, ist als
Offizial-Sache zu behandeln und soll mit allgemeiner Ausnahme der im §. 5
vorgeschriebenen Beyziehung dreyer Sachverständigen, welche in diesem Falle auf
die landesüblichen Tagegelder oder Gebühren Anspruch haben, ohne Entrichtung
von Taxen und Sporteln Statt finden.
Muster I.
Ursprungs-Versendungs-Certifikat.
A. Anmeldung
nachfolgender inlandischer Gegenstände,
welche Endesunterzeichneter von hier durch Fuhrmann Geisler binnen zwey
Tagen über das Königliche Haupt-Zollamt zu Langensalza auszuführen