Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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g.  8.

Im  Eingangsamte  werden  die  Gegenstaͤnde  angemeldet,  das  Certifikat  wird
abgegeben,  jene  werden:  so  weit  sie  zum  Verbleiben  im  Lande  bestimmt  sind,
nach  diesem  revidirt  und  nach  richtigem  Befunde  gegen  Erlegung  der  vertragsmäßigen
  Abgaben,  so  weit  dergleichen  vorbehalten  sind,  in  freypen  Verkehr  gesetzt.

Sind  dergleichen  Gegenstände  aber  zur  Durchfuhre  bestimmt:  so  findet,  Fälle
eines  begründeten  Verdachtes  ausgenommen,  eine  Revision  mittelst  Eröffnung  der
Kolli  in  der  Regel  nicht  Statt,  sondern  die  Waaren  werden  unter  dem  nähmlichen
  Verschlusse,  mit  welchem  sie  angelangt  sind,  in  so  fern  derselbe  unverletzt
und  völlig  sichernd  gefunden  wird,  mit  Begleitscheinen  (Zollpässen)  auf  dasjenige
Hauptamt  (Zoll=  oder  Hallamt)  abgefertiget,  an  dessen  Einhaltung  der  Durchgang
  geknüpft  ist.  Die  Gegenstände  werden  in  das  Certifikat-Register  (S.  6)
eingetragen,  die  Eintragung  wird  mit  dem  Certifikate  belegt.

g.  9.

Der  Verkehr  mit  inlaͤndischen  Erzeugnissen  und  Fabrikaten  zwischen  den  Vereinsstaaten
  durch  die  fahrenden  Posten  ist  ebenfalls  an  die  Begleitung  durch  die
vorgeschriebenen  Certificate  gebunden,  ohne  jedoch  die  vertragsmäßigen  Eingangspunkte
  einhalten  zu  mussen.

s  CI  10.

Die  Ausstellung  der  Ursprungszeugnisse  und  was  darauf  Bezug  hat,  ist  als
Offizial-Sache  zu  behandeln  und  soll  mit  allgemeiner  Ausnahme  der  im  §.  5
vorgeschriebenen  Beyziehung  dreyer  Sachverständigen,  welche  in  diesem  Falle  auf
die  landesüblichen  Tagegelder  oder  Gebühren  Anspruch  haben,  ohne  Entrichtung
von  Taxen  und  Sporteln  Statt  finden.

Muster  I.
Ursprungs-Versendungs-Certifikat.
A.  Anmeldung
nachfolgender  inlandischer  Gegenstände,

welche  Endesunterzeichneter  von  hier  durch  Fuhrmann  Geisler  binnen  zwey
Tagen  über  das  Königliche  Haupt-Zollamt  zu  Langensalza  auszuführen