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N die Zahrnisse und Natural-- Unterstuͤtzungen fuͤr die durch Brand oder andere
Elementar-Ereignisse Verungluͤckten;
8) die zur Ausruͤstung, Verarbeitung, Veredelung oder Reparatur einkommenden
Gegenstaͤnde, so wie die ausgehenden, die einen wie die andern aber, je
nach der Verschiedenheit der Zoll-Erhebungs-Behoͤrden, bey welchen sie ein-
oder ausgehen, nach der diesen Erhebungs-Behörden in der besondern Ver-
ordnung eingeräumten Kompetenzz;
9) die vom Grenzmarkt unverkauft zurückkehrenden — von den an der Grenze
wohnenden Gewerbsleuten selbst verfertigten Artikel, das vom Grenzmarkt
unverkauft zurückkehrende Vieh, und das auf Probezeit verkaufte Vieh.
. 2.
In dem Falle, daß der Ort der Bestimmung bey dem Eintritte, und der
Ort der Herkunft bey dem Austritte zwischen der Vereins = Grenze und der
Grenzzoll-Stätte gelegen ist, sonach die Lebtere ohne Rückweg nicht betreten
werden kann, unterliegen die Gegenstände 9. 1 Nr. 2, 3 und 5 weder einer
Gebühren-Erhebung, noch der zollamtlichen Behandlung, sondern lediglich der
Zollaufsicht.
. 3.
Vom Wegegelde sind im Grenz-Verkehre frey:
1) das Holz, in so weit hiefür die Erleichterungen F. 1 Nr. 2, 14, 5
und 7 zur Einfuhr in Anwendung bommen;
2) der Anspann der Grenzbewohner bey ihren Reisen für die Wegstrecke
innerhalb des Grenz-Verkehr-Distriktes.
§. 4.
Alle diese Erleichterungen finden nur statt, wenn
1) weder der Ort der Herkunft in dem einen Staate noch der Orr
der Bestimmung in dem andern Staate von der gemeinschaftlichen
Vereins-Grenze weiter als drey Stunden entfernt liegt;
2) der Grenzbewohner als solcher notorisch bekannt ist, oder sich hiefür
legitimirt;
3) die Anmeldung und mündliche Erklärung mit Ausnahme des Falles
§. 2 gleich bey der Ankunft an der kompetenten Zoll-Erhebungs-Be-
hörde erfolgt, und ein zollamtlicher Freyschein erhoben wird.