Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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N die Zahrnisse und Natural-- Unterstuͤtzungen fuͤr die durch Brand oder andere 
Elementar-Ereignisse Verungluͤckten; 
8) die zur Ausruͤstung, Verarbeitung, Veredelung oder Reparatur einkommenden 
Gegenstaͤnde, so wie die ausgehenden, die einen wie die andern aber, je 
nach der Verschiedenheit der Zoll-Erhebungs-Behoͤrden, bey welchen sie ein- 
oder ausgehen, nach der diesen Erhebungs-Behörden in der besondern Ver- 
ordnung eingeräumten Kompetenzz; 
9) die vom Grenzmarkt unverkauft zurückkehrenden — von den an der Grenze 
wohnenden Gewerbsleuten selbst verfertigten Artikel, das vom Grenzmarkt 
unverkauft zurückkehrende Vieh, und das auf Probezeit verkaufte Vieh. 
. 2. 
In dem Falle, daß der Ort der Bestimmung bey dem Eintritte, und der 
Ort der Herkunft bey dem Austritte zwischen der Vereins = Grenze und der 
Grenzzoll-Stätte gelegen ist, sonach die Lebtere ohne Rückweg nicht betreten 
werden kann, unterliegen die Gegenstände 9. 1 Nr. 2, 3 und 5 weder einer 
Gebühren-Erhebung, noch der zollamtlichen Behandlung, sondern lediglich der 
Zollaufsicht. 
. 3. 
Vom Wegegelde sind im Grenz-Verkehre frey: 
1) das Holz, in so weit hiefür die Erleichterungen F. 1 Nr. 2, 14, 5 
und 7 zur Einfuhr in Anwendung bommen; 
2) der Anspann der Grenzbewohner bey ihren Reisen für die Wegstrecke 
innerhalb des Grenz-Verkehr-Distriktes. 
§. 4. 
Alle diese Erleichterungen finden nur statt, wenn 
1) weder der Ort der Herkunft in dem einen Staate noch der Orr 
der Bestimmung in dem andern Staate von der gemeinschaftlichen 
Vereins-Grenze weiter als drey Stunden entfernt liegt; 
2) der Grenzbewohner als solcher notorisch bekannt ist, oder sich hiefür 
legitimirt; 
3) die Anmeldung und mündliche Erklärung mit Ausnahme des Falles 
§. 2 gleich bey der Ankunft an der kompetenten Zoll-Erhebungs-Be- 
hörde erfolgt, und ein zollamtlicher Freyschein erhoben wird.
	        
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