Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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zu 2, in Denunziations= und summarischen Untersuchungs -Sachen da, wo die 
Gerichtsbank durch Richter und Aktuar besetzt ist, sich der Zuziehung 
von Schöffen zu enthalten und, wenn letztere in Fällen, wo die Funk- 
tion des Richters und Aktuars in Einer Person vereiniget ist, zugezogen 
werden müssen, wenigstens Gebühren für dieselben nicht in Ansatz zu 
bringen, da die Königlich Sachsische Sportel-Tare für Demunziations- 
und summarische Untersuchungs-Sachen von Assessur-Gebühren überall 
etwas nicht erwähnt, 
zu 3, sich des Kostenansatzes für die Kostenrechnung, der nach der Königlich 
Scchsischen Sportel-Tare nur in streitigen Civil-Rechtssachen gestattet 
ist, im Gebiethe der freywilligen Gerichtsbarkeit gänzlich zu enthalten; 
hiernächst aber 
B. 
sämmtliche, zu unserem Bereiche gehörige Justiz-Behörden anzuweisen: 
zu 4, auch in solchen Injurien-Sachen, die einem offiziellen Einschreiten und 
Verfahren nicht unterliegen, in denen vielmehr die richterliche Thätigkeit 
durch Denunziation von Seiten des Injuriaten bedingt ist, vor allen 
Dingen unter den Betheiligten die Sühne angelegentlich zu versuchen 
und, Falls diese Platz greift, die Interessenten auch über die Bezahlung 
der bereits erwachsenen Kosten sich geeiniget haben und in Folge dessen 
der Denunziant die erhobene Denunziation fallen läßt, von Einleitung 
des Denunziations-Prozesses und resp. Bestrafung abzusehen; 
zu 5, in den bezeichneten Fällen sich der Bescheidsertheilung als unnöthig um 
so mehr zu enthalten, als die dabey interessirte Parthey jeden Falles dann 
vollständig gesichert ist, wenn der verwilligende Theil für den Nichtzah- 
lungsfall sich noch der Erekution ausdrücklich unterwirft; 
zu 6, für die Anzeigen der Diener über vorgefallene Verbrechen oder Verge- 
hen, ingleichen 
zu 7, für die Reinschrift der Kostenrechnungen überall nichts zu liquidiren. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, außer dem Abstreichen 
der betroffenen Kostenansätze, nach Befinden noch besonders im Dieziplinar-Wege 
geahndet werden. 
Weimar am 2. Dezember 1830. 
Großherzoglich Süächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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