Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

118 
Die Etholung dieses Freyscheins ist jedoch erlassen: 
a. bey den Natur-Erzeugnissen (F. 1 Nr. 2), wenn sie ausgeführk wer- 
den, und 
b. wenn die eingeführten Natur-Erzeugnisse am Sitze der Zoll-Erhe- 
bungs-Behörde verbleiben, oder bey weiterer Bestimmung den unter 
Nr. 1 bezeichneten Grenz-Distrikt nicht überschreiten. 
Die Zoll= und Freyscheine, welche im Grenz-Verkehr von Zoll-Stationen 
ausgestellt werden, bey denen sich keine Gensd'armen befinden, können von den 
Zollpflichtigen den patrouillirenden Gensd'armen gegen Empfang von Gegenscheinen 
zur Einsendung übergeben werden. 
6. 5. 
Die Natur-Erzeugnisse (I. 1 Nr. 2) müssen unmittelbar vom Grundstüce 
hinweg ein-oder auögeführt werden. 
S. 6. 
Die Gegenstände, welche als Natural-Gilten, Zehente und Holzrechte (§. 1 
Nr. 4) dann die Fahrnisse und Natural-Unterstützungen (6. 1 Nr. 7) welche für 
die durch Brand . Verunglückten ein= oder auögehen „ L en durch Vorweis 
der einschlaͤgigen Behoͤrde begleitet Lepn. 
6. 7. 
Die Gegenstände zum Mahlen, Schneiden und Stampfen (F. 1 Nr. 5), das 
Vieh zur Weide und Fütterung (S. 1 Nr. 6), die Gegenstände zur Ausrüstung, 
Verarbeitung, Veredelung oder Reparatur (F. 1 Nr. 8), und die Gegenstände des 
Marktbesuches (h. 1 Nr. 9) müssen 
1) bey einer und derselben Zoll-Postirung ein= und austreten; 
2) innerhalb des erklärten, oder auf Anmelden vor dem Ablaufe verlän- 
gerten Termines, welcher in Hinsicht der Gegenstände des Marktbe- 
suches in der Regel auf die Dauer der Marktzeit, bey anderen Ge- 
genständen auf eine dem speziellen Zwecke des Hin= und Herbringens 
angemessene Zeit sich beschränken muß, zurückgeführt werden, und un- 
terliegen 
bey der ursprünglichen Vormerkung einer Stempel-Gebühr von einem 
Kreuzer für jeden Vormerkschein. 
–
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.