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Außerdem ist die Erleichterung fuͤr dieselben noch dadurch bedingt, daß
4) von jenen, die nicht mehr zuruͤckkehren, (das erweislich verungluͤckte
Weidevieh und die waͤhrend der Alpenzeit gewonnenen Vieh-Produkte
ausgenommen) der tarifmäßige Zoll zu entrichten, und daher zur Ver-
meidung der gesetzlichen Strafen (I. 96 und 98 der Zollordnung) die
Nichtzurückbringung vor und bey dem Ablaufe des Termins anzumel-
den ist;
5) in dem Falle, wenn die ausgetriebenen Schaafe geschoren zurück-
kehren, der Ausgangszoll von der Wolle zu zwey Pfund für jedes
Schaaf erhoben werde;
6) die Waare an denjenigen zurückkomme, von dem sie zur Ausrüstung r2.
ein= oder ausgebracht worden ist, und unter Reparatur nur jene Be-
arbeitungen verstanden werden, durch welche die ursprüngliche außere
Form keine Abänderung erleidet;
die zollfreye Behandlung des unverkauft zurückgebrachten Marktgutes
mu mittelst Rückvergütung des hievon treffenden Zoll= und Stem-
pel-Betrages erfolge, sohin von allen zum Markt verführten Gegen-
ständen die tarifmaßige Gebühr jedesmahl vorläufig erhoben werde,
und, mit Ausnahme des Viches, die Gegenstände des Marktbesuches
nur von jenen Grenz-Bewohnern unmittelbar oder unter ihrer gleich-
zeitigen Begleitung verführt werden dürfen, welche sie notorisch oder
erweislich selbst verferiüget haben.
o. 8.
Sämmtliche Erleichterungen können, je nach der Reziprozitär des angrenzen-
den Staates, beschränkt oder zurückgenommen werden.
Gegemvärtige Verordnung ist durch das Regierungs-Blatt bekannt zu ma-
chen, und Unser Staats-Ministerium der Finanzen hat für den Vollzug derselben
zu wachen.
München, den 4. Februar 1829.
Ludwig.
Gr. v. Armansperg.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
der General-Sekretar
v. Geiger.
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