Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Sütliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthums haben hiernach ge- 
eignete Anordnung zu treffen, resp. die Ortsbehörden, Gast= und Schenkwirthe 
genau zu instruiren und über die Befolgung dieser Vorschrift gehörig zu wachen. 
Weimar den 8. September 1831. 
Großherzoglich Sichscche Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
II. Da die meisten Staaten des deutschen Bundes als Vorsichtsmaß- 
regel zur Abhaltung der asiatischen Cholera die Anordnung getroffen haben, daß 
„ Thiere und Waaren, welche aus dem Auslande kommen, durch Ge- 
* resp. Reinheits -Pässe legitimirt seyn müssen: so halten wir bey der 
Annäherung jener Krankheit für nöthig, in Uebereinstimmung mit den 
der Nachbarstaaten, Folgendes bekannt zu machen, resp. zu verordnen: 
    
  
Jeder Bewohner des Großherzogthums, welcher sich in das Ausland bege- 
ben will, muß mit einem Gesundheitspasse nach dem Formular unter A versehen 
seyn und derselbe hat, falls er diese Vorschrift unbeachtet läßt, sich selbst es zu- 
zuschreiben, wenn seine Zurückweisung aus dem Auslande oder an der Grenze 
desselben, und zwar bey erschwerenden Umständen nach vorher ausgestandener 
Kontumaz oder Gefängnißstrafe, erfolgt. 
· 2. 
Sollen Thiere aus dem Großherzogthume nach dem Auslande transportirt 
werden: so ist dem Führer, welcher mit einem Gesundheitspasse nach dem For- 
mular unter versehen seyn muß, ein Reinheitspaß nach dem Formular unter B 
auszufertigen. 
3. 
Bey Waaren-Versendungen in das Ausland muß ein Reinheitspaß nach 
dem Formular unter C beygegeben werden. 
4. 
Die Gesundheits= resp. Reinheits-Pässe unter Ah, B, C sed in den 
Städten Weimar, Eisenach und Jena von den Stadt-Polizey-Kommissionen, für 
die übrigen Städte und Dörfer aber von den dazu auödrücklich kommittirten 
Aemtern, denen hierzu die erforderlichen Netze von unserer Kanzley zugesendet 
werden sollen, unentgeldlich auszufertigen. 
Bey Ausstellung der Gesundheits= und Reinheits-Püässe gilt die, hinsichtlich 
der Paßausfertigung bestehende allgemeine Vorschrift, daß die Unterobrigkeiten 
dergleichen nur an solche Individuen ausstellen dürfen, welche innerhalb ihres 
Verwaltungsbezirks wesentlichen Aufenthalt haben, doch soll den benannten Poli-
	        
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