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zey-Kommissionen, resp. den kommittirten Aemtern, ausdrücklich nachgelassen seyn,
auch an solche Ausländer, welche in ihrem polizeylichen Verwaltungsbereiche einen
temporairen Aufenthalt gehabt haben und mit gültigen Legitimationen versehen
sind, z. E. an Handwerkögesellen, welche bey einem, in ihrem Bereiche angesesse-
nen, Meister in Arbeit standen, an Zeitpächter, Schäfer, Dienstbothen 2c., für
ihre Personen und Effekten Gesundheits= resp. Reinheits-Pässe zu ertheilen.
Bey Ausfertigung der Gesundheits= und Reinheits -Pässe sind die Empfän=
ger auf die darin enthaltenen Vorschriften über die Dauer der Gültigkeit, über
das Innehalten der vorgeschriebenen Straßen, hinsichtlich des Visirens 2c., auf-
merksam zu machen.
7.
Saͤmmtliche Polizey--Unterbehoͤrden des Großherzogthums haben streng dar-
auf zu sehen und durch das Polizey-Unteraufsichts -Personal die genaueste Auf-
merksamkeit darauf richten zu lassen, daß der Eintritt in die Orte ihrer respekti-
ven Bezirke und die Aufnahme in Gast= oder Privat-Häusern Reisenden, Fracht-
fuhrleuten 2c., welche aus angesteckten oder verdächtigen Gegenden kommen, nur dann
gestattet werde, wenn sie mit völlig genügenden Gesundheits-Pässen versehen sind.
Bey befundener Richtigkeit der Pässe sind dieselben zu visiren, entgegenge-
setzten Falles aber müssen die betroffenen Personen und Transporte unnachsichtlich
sofort über die Grenze zurückgewiesen werden.
Besonders haben die Polizey-Unterbehörden herumziehende Komödianten,
Seiltänzer, Bereiter, Führer wilder Thiere und dergleichen Leute gar nicht im
Lande zu dulden, auch auf die wandernden Handwerksbursche und auf die Hau-
sirer ein wachsames Auge zu richten und die arbeitslos Aufliegenden in ihre, Hei-
math zu weisen.
8.
Allen Einwohnern des Großherzogthums wird hiermit gemessenst untersagt,
Fremde, welche aus angesteckten oder verdächtigen Gegenden kommen, in ihre
Haäuser aufzunehmen, wenn jene nicht mit den gehörigen Gesundheits-Zeugnissen
als unverdächtig sich ausweisen.
Jede Zuwiderhandlung gegen dieses Verboth ist durch die zuständige Polizey-
Behörde unnachsichtlich mit Zwanzig Thalern Geldbuße oder, bey Zah-
lungsunfähigkeit, mit vier Wochen Gefängniß zu bestrafen.
Weimar den 6. September 1831.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. v. Schwendler.
(Hierdey ein halber Bogen Tabellen, als Beylage.)