Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regitrungs-Blatt.
Nummer 2. Den 25. Januar 1831.
Bekanntmachung.
Nachfolgende gesetzliche Vorschrift über die Gütergemeinschaft unter Eheleu-
ten im Patrimonial-Amte Lengsfeld wird hierdurch auf allerhöchsten Befehl zur
öffentlichen Kenntniß gebracht. Eisenach den 11. Januar 1831.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
Karl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 24c.
Ueber die Frage: ob im Patrimonial = Amte Lengsfeld Gütergemeinschaft
unter den Eheleuten herrsche und welche Wirkungen derselben in Beziehung auf
das Haften eines Ehegatten für die vom andern gewirkten Schulden, auf die
Erbfolge der Kinder und andere Verhältnisse des bürgerlichen Lebens zuzuschrei-
ben seyen? haben neuerer Zeit mehrfache Rechtsstreite Statt gefunden. Da Wir
Uns aus den für die verschiedenen Meinungen aufgeführten Beweisgründen
überzeugt haben, daß die Sache allerdings zweifelhaft sey und, wie die Er-
fahrung auch ergeben hat, auf ganz entgegengesetzte Weise entschieden werden
könne: so haben Wir für nothwendig erachtet, diesem, der Rechtspflege nachthei-
ligen Zustande des Schwankens und der Ungewißheit ein Ende zu machen, indem
Wir für das Patrimonial-Amt Lengsfeld Folgendes verordnen: