Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Als Zeichen von Besserung der Kranken kann man folgende ansehen: 
a) Abnahme des Erbrechens und des Durchfalles; 
b) Abnahme des Durstes und des Brennens in der Herzgrube und Magen- 
gegend; 
c) Wärmerwerden der Haut, besonders an Händen und Füßen und warmes 
Dunsten derselben; 
d) Wiederausleerung des in der Krankheit fast ganz fehlenden uUrins; 
e) Abnahme der Angst und Beklemmung; 
1) stärker fühlbarer Puls, (worüber aber nur Personen urtheilen können, 
welche im Pulefühlen einige Uebung haben.) 
Die Gefahr ist indessen, selbst nach vollkommen gehobener Krankheit, noch 
nicht vorüber, da das geringste Versehen des Genesenen in seinem Verhalten sehr 
leicht bösartige Nachkrankheiten, z. B. Nervenfieber 2c., zur Folge haben kann. 
Man richte sich also nach den Vorschriften seines Arztes; so lange dieser es für 
nöthig findet, ohne alle Ausnahmen, und verhindere nicht durch eigene Schuld 
eine vielleicht glücklich begonnene Herstellung. 
Zu III sind folgende Vorsichtsmaßregeln, so bald die Krankheit in einem 
Orte ausgebrochen ist, besonders zu beachten, woben als Regel angenommen wird, 
daß die Kranken in ihren Wohnungen ärztlich behandelt werden. 
1) Ohne die, zur Erhaltung der Gesundheit nöthige, tägliche Bewegung in 
freyer Luft, den Umgang mit Freunden u. s. w. aufzugeben, suche man doch, sich 
und die Seinigen von Anderen möglichst abzusondern und nahmentlich die Gemein- 
schaft mit Fremden zu meiden. 
2) In Haäusern, die von vielen Leuten bewohnt werden, wird auch cin ge- 
wisser Rückhalt gegen die Hausbewohner selbst von Nutzen seyn. 
3) Auf die Dienstleute, Lehrlinge 2c. und deren Verkehr außerhalb des 
Hauses habe man in gleicher Art ein scharfes Auge. Dienstleute, oder sonstige 
Hauögenossen, welche die Nacht über in fremden Hausern zubringen, können in 
dieser Hinsicht besonders gefährlich werden. 
4) Die nähmliche Vorsicht ist in Bezug aus Personen zu empfehlen, wel- 
che von Haus zu Haus gehen und mit sehr vielen Unbekannten in Berührung 
kommen. 
5) Bey'm Einkaufe von Lebensmitteln, nahmentlich von Vegetabilien, Brot, 
Mehl, Garten= und Baumfrüchten, Gemüßen und allen reinlichen trocknen Ma- 
terial-Waaren, sowie von Getränken, bedarf es keiner besonderen Vorsicht; 
Fleisch dagegen lasse man bey'm Ankaufe, ehe man es berührt, in ein Gefäß mit 
Wasser werfen.
	        
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