Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

6 
1) Bey allen, sowohl jetzt schon bestehenden, als kuͤnftig noch zu schließenden 
Ehen, ist in der Regel keine Guͤtergemeinschaft anzunehmen, sondern es 
tritt in Ansehung der Guͤterrechte zwischen Ehegatten das gemeine Recht ein. 
Wenn in den Ehevertraͤgen Guͤtergemeinschaft verabredet worden ist oder 
kuͤnftig verabredet werden wird: so behaͤlt es dabey sein Bewenden. Es 
hat jedoch letzteren Falles das bestaͤtigende Gericht darauf zu sehen und 
dahin zu wirken, daß in den Ehevertraͤgen so genau als moͤglich bestimmt 
werde, welche Folgen die beabsichtigte Gütergemeinschaft sowohl in An- 
sehung der Rechtsverhältnisse der Ehegatten unter sich und gegen Dritte, 
als auch rücksichtlich der Erbfolge der Kinder haben solle. 
Alle bis zum Tage der Publikation dieses Gesetzes über die strittige Gü- 
tergemeinschaft erfolgten rechtskraftigen Erkenntnisse verbleiben in ihrer 
Kraft und Wirkung. 
So geschehen und gegeben Weimar den 4. Januar 1831. 
(I. 8) Karl Friedrich. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweigter. 
Gesetz 
über die Gütergemeinschaft unter Eheleuten 
im Patrimonial-Amte Lengefeld. 
2 
3 
Versetzung in den Ruhestand mit Pension. 
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Obergeleitsamts-Sekretar 
Johann Heinrich Lindner zu Erfurt, auf unterthänigstes Ansuchen, unter Be- 
zeigung Höchstihrer Zufriedenheit über die von ihm in einem Zeitraume von 53 
Jahren geleisteten treuen Dienste, mit Beybehaltung seincs zeitherigen Gehaltes 
als Pension in den Ruhestand zu versetzen gnädigst geruhet. 
Beförderungen. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Uebereinstimmung mit den 
Herzögen zu Sachsen, Durchlauchten, den außerordentlichen Professor der Rechte D. 
Wilhelm Franke zu Göttingen zum fünften ordentlichen Professor der 
Rechte auf Höchstihrer Gesammt-Akademie Jena und den außerordentlichen Professor 
der Rechte auf dieser Hochschule D. Gustav Adolph Martin zum ODrdinar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.