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1) Bey allen, sowohl jetzt schon bestehenden, als kuͤnftig noch zu schließenden
Ehen, ist in der Regel keine Guͤtergemeinschaft anzunehmen, sondern es
tritt in Ansehung der Guͤterrechte zwischen Ehegatten das gemeine Recht ein.
Wenn in den Ehevertraͤgen Guͤtergemeinschaft verabredet worden ist oder
kuͤnftig verabredet werden wird: so behaͤlt es dabey sein Bewenden. Es
hat jedoch letzteren Falles das bestaͤtigende Gericht darauf zu sehen und
dahin zu wirken, daß in den Ehevertraͤgen so genau als moͤglich bestimmt
werde, welche Folgen die beabsichtigte Gütergemeinschaft sowohl in An-
sehung der Rechtsverhältnisse der Ehegatten unter sich und gegen Dritte,
als auch rücksichtlich der Erbfolge der Kinder haben solle.
Alle bis zum Tage der Publikation dieses Gesetzes über die strittige Gü-
tergemeinschaft erfolgten rechtskraftigen Erkenntnisse verbleiben in ihrer
Kraft und Wirkung.
So geschehen und gegeben Weimar den 4. Januar 1831.
(I. 8) Karl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. D. Schweigter.
Gesetz
über die Gütergemeinschaft unter Eheleuten
im Patrimonial-Amte Lengefeld.
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Versetzung in den Ruhestand mit Pension.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben den Obergeleitsamts-Sekretar
Johann Heinrich Lindner zu Erfurt, auf unterthänigstes Ansuchen, unter Be-
zeigung Höchstihrer Zufriedenheit über die von ihm in einem Zeitraume von 53
Jahren geleisteten treuen Dienste, mit Beybehaltung seincs zeitherigen Gehaltes
als Pension in den Ruhestand zu versetzen gnädigst geruhet.
Beförderungen.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben in Uebereinstimmung mit den
Herzögen zu Sachsen, Durchlauchten, den außerordentlichen Professor der Rechte D.
Wilhelm Franke zu Göttingen zum fünften ordentlichen Professor der
Rechte auf Höchstihrer Gesammt-Akademie Jena und den außerordentlichen Professor
der Rechte auf dieser Hochschule D. Gustav Adolph Martin zum ODrdinar-