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Orts-Gesundheits-Kommissionen, nach von uns erfolgender Instruktion, nähere
Anweisung ertheilen.
Diejenigen Personen endlich, welche sich durch Reinigung der infizirten Ge-
genstände selbst der Gefahr der Ansteckung aussetzen, haben sich dabey theils durch
Waschen mit einer Chlorkalk= oder Chlornatron = Solution, theils durch Einölen
der Hände, oder durch den Gebrauch von Hawschuhen, theils durch das Vor-
binden von Tüchern vor Mund und Nase zu schüben.
Bey der hohen Wichtigkeit des Einflusses, welchen die genaueste Beobach-
tung vorstehender Rathsertheilungen und Anordnungen auf Leben und Gesundheit
unserer Mitbürger haben wird und bey dem günstigen Erfolge, von welchem die
Anwendung gleicher Maßregeln im Preußischen Staate begleitet gewesen ist, läßt
sich mit Zuversicht erwarten, daß die wohlgesinnten, von den Vorurtheilen gegen
zwecknäßige Vorsichtsmaßregeln und Vorkehrungen wider die Cholera frey ge-
bliebenen Einwohner des Großherzogthumes die obige Belehrung gern beachten,
auch den Verfügungen der zuständigen Behörden, welche im Sinne dieser Be-
kanntmachung ergehen werden, zum eigenen Besten, uberall bereitwillig nachkom-
men werden.
Weimar am 11. September 1831.
Großherzoglich Sachsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.