Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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den sind und nach den Gesetzen des Staates, von dessen Gerichte sie gefaͤllt 
worden, die Rechtskraft bereits beschritten haben. 
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem anderen Staate befindlichen 
Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß be- 
gründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskraftigen 
urtheiles (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Ur- 
theil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend 
gemacht wird, gesprochen wäre. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
« Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freywillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbuͤrger 
nicht angehoͤrt, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehoͤrde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkennt- 
nisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte gesprochene 
Erkenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Der Kläger folgt dem Beklagten. 
Artikel 5. 
Beyde Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das urtheil der fremden 
Gerichtsstelle nicht nur so fern dasselbe den Beklagten, sondern auch so fern es 
den Klager z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten betrifft, in dem 
anderen Sctaate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Wiederklage. 
Artikel 6. 
Für die Wiederklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zuständi- 
gen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen Zusammenhange 
steht und sonst nach den Landeögesetzen des Vorbeklagten zulässig ist.
	        
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