Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Provokations= Klage. 
Artikel 7. 
Die Provokations-Klagen (ex lege dillamari oder ex lege si contendat) 
werden erhoben vor dem persoönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder 
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die 
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtökräftig ausge- 
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar anerkannt. 
Persönlicher Gerichtsstand. 
Artikel 8. 
Der persoönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in ei- 
nem Staate, oder bey denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft, in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird 
von beyden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß der Un- 
terthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem 
persönlichen Richter belangt werden darf; es müßten denn bey jenen personli- 
chen Klagsachen neben dem personlichen Gerichtsstande noch die besonderen Ge- 
richtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen 
Falles die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, 
kann sowohl ausdrücklich als durch Handlungen geußert werden. Das betztere 
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine bestän- 
dige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu 
treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft 
gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in Beziehung auf den Staat, 
sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt 
geadußert seyn. 
Artikel 10. 
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen 
Wohnsitz in dem landeögesetzlichen Sinne genommen hat: so hängt die Wahl des 
Gerichtsstandes von dem Kläger ab. 
Artikel 11. 
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu-
	        
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