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Provokations= Klage.
Artikel 7.
Die Provokations-Klagen (ex lege dillamari oder ex lege si contendat)
werden erhoben vor dem persoönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder
da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtökräftig ausge-
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar anerkannt.
Persönlicher Gerichtsstand.
Artikel 8.
Der persoönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in ei-
nem Staate, oder bey denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen
haben, durch die Herkunft, in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird
von beyden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß der Un-
terthan des einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem
persönlichen Richter belangt werden darf; es müßten denn bey jenen personli-
chen Klagsachen neben dem personlichen Gerichtsstande noch die besonderen Ge-
richtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchen
Falles die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann.
Artikel 9.
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen,
kann sowohl ausdrücklich als durch Handlungen geußert werden. Das betztere
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine bestän-
dige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu
treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft
gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in Beziehung auf den Staat,
sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt
geadußert seyn.
Artikel 10.
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen
Wohnsitz in dem landeögesetzlichen Sinne genommen hat: so hängt die Wahl des
Gerichtsstandes von dem Kläger ab.
Artikel 11.
Der Wohnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zu-