Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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gleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befindlichen Kin- 
des, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das 
Kind sich nur eine Zeitlang aufhält. 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben: so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem der- 
selbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts- 
stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohn- 
sitz rechtlich begründet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Vater unbekannt oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt: so richtet sich der Gerichtöstand eines solchen Kindes auf gleiche 
Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bür- 
ger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persoönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in 
Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten 
des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande 
des Wohnortes belangt werden konnen. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte 
auf dem erpachteten Gute soll den Wohnort des Pachters im Staate begründen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studierende und Dienstbothen auch in demjenigen 
Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch 
einen persönlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen Zu- 
stand und die davon abhangenden Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Ge- 
setzen ihres Wohnortes und ordentlichen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
Gerichtsstand der Erben. 
Artikel 17. 
Erben werden wegen personlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor des-
	        
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