Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Rechtliche Beurtheilung und Ordnung der dinglichen und persönlichen Rechte. 
Artikel 22. 
Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Ortes der belegenen Sache 
beurtheilt und geordnet, über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und 
deren Verhältniß zu den dinglichen Rechten entscheiden die am Orte des Gant- 
gerichtes geltenden Gesetze, und es findet kein uUnterschied zwischen in= und aus- 
ländischen Gläubigern als solchen Statt. 
Dinglicher Gerichtsstand. 
Artikel 25. 
Alle Real-Klagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die 
so genannten actioncs in rem scriptae müssen, dafern sie eine unbewegliche 
Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sache befindet, — 
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Ge- 
richtöstande des Beklagten erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den 
Fall des Konkurses bestimmt ist. 
Artikel 24. 
In dem Gerichtsstande der Sache können keine bloß (rein) persönlichen Kla- 
gen angestellt werden. 
Artikel 25. 
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den Be- 
sitzer unbeweglicher Güter eine solche persörliche Klage angestellt wird, welche aus 
dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigen- 
schaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutsbesiter 
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten 
zu erfüllen oder 
) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Ma- 
terialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder 
die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ahnliches Befugniß mißbraucht, 
oder 
4) seine Nachbaren im Besitze stört, 
5) sich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes be- 
rühmt, oder 
wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kontrakt 
mcht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet: 
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