Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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so muß derselbe in allen diesen Faͤllen bey dem Gerichtsstande der Sache Recht 
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persoͤnlichen Gerichtsstande nicht belan- 
gen will. 
Artikel 26. 
Eben so begruͤndet ausnahmsweise auch der Besitz eines Lehengutes oder die 
gesammte Hand daran zugleich einen persoͤnlichen Gerichtsstand. 
Erbsfschaftsklagen. 
Artikel 27. 
Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben und 
zwar dergestalt, daß, wenn die Erbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum 
Theil in dem anderen Staatsgebiethe sich befinden, der Kläger seine Klage zu 
theilen verbunden ist, ohne Rücksicht, wo der grôßte Theil der Erbschaftssachen 
sich befinden mag. *7*-. 
Doch werden alle bewegliche Erbschaftsstücke angesehen, als befänden sie sich 
an dem Wohnorte des Erblassers. Aktiv-Forderungen werden ohne Unterschied, 
ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beygezählt. 
Gerichtsstand des Arrestes. 
Artikel 28. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben ge- 
gen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der 
Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehöre, oder daß 
sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachwei- 
sen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, ein 
Gerichtsstand für die Hauptsache nicht begründet: so ist diese nach vorlaufiger 
Regulirung des Arrestes an den zuständigen Richter des anderen Staates zu ver- 
weisen. Was dieser rechtekräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung 
im Art. 2. 
Gerichtsstand des Kontraktes. 
Artikel 29. 
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem eben sowohl auf Erfüllung 
als wie auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, findet nur dann 
seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbe-
	        
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