Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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zirke sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist oder 
in Erfuͤllung gehen soll. 
Dieses ist besonders auf die auf oͤffentlichen Maͤrkten geschlossenen Kontrakte, 
auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Besonders bey Wechselverschreibungen. 
Artikel 30. 
Die Klausel in einer Wechselverschreibung, wodurch sich der Schuldner der 
Gerichtsbarkeit eines jeden Wechselgerichtes, in dessen Gerichtszwang er zu dessen 
Verfallzeit anzutreffen sey, unterworfen hat, wird als guͤltig, das hiernach ein— 
tretende Gericht, welches die Vorladung bewirkt hat, für zuständig, mithin des- 
sen Erkenntniß für vollstreckkar an den in dem anderen Staate belegenen Gütern 
anerkannt. 
Gerichtsstand geführter Verwaltung. 
Artikel 31. 
Bey dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermö- 
gen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen 
Administration angestellten Klagen sich einlassen; es müßte denn die Administra- 
tion bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quit- 
tirt seynn. Wenn daher ein aus der gquittirten Rechnung verbliebener Rückstand 
gefordert, oder eine ertheilte Quittung angefochten wird: so kann dieses nicht 
bey dem vormahligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Ueber Intervention. 
Artikel 32. 
Jede achte Intervention, dic nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einem schon anhängigen Prozesse einmischt, sie sey principal oder accessorisch, be- 
treffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung 
oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten 
die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-Prozeß geführt wird. 
Wirkung der Rechtshängigkeit. 
Artikel 38. 
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-
	        
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