Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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stande eine Sache rechtshaͤngig geworden ist: so ist der Streit daselbst zu been- 
digen, ohne daß die Rechtöhängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der La- 
dung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Artikel 34. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilet, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültig- 
keit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in 
demselben abhängt: so hat es auch hierbey sein Verbleiben. 
Artikel 35. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche 
Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo 
die Sachen liegen. 
3) In Rücksicht der Strafgerichtsbarkeit. 
Auslieferung der Verbrecher. 
Artikel 36. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem einen Staate dem an- 
deren nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem anderen Staate begangenen 
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehören, und nach 
dessen Gesetzen gerichtet. 
Daher findet denn auch ein Kontumazial-Verfahren des anderen Staates ge- 
gen sie nicht Statt. 
Was jedoch die Forst= und Jagdverbrecher und deren gegenseitige Stellung 
vor das Gericht der begangenen That betrifft: so soll deshalb der Konvention 
vom Jahre 1829 ferner nachgegangen werden.
	        
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