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Vollstreckung der Straferkenntnisse.
Artikel 37.
Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiethe des anderen sich
eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen
und abgeurtheilt worden ist: so wird, wenn der Verbrecher vor der Strafver-
buͤßung sich in seinen Heimathstaat zurück begeben hat, von diesem das Erkennt-
niß des ausländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung
des Urtheils, sowohl an der Person als an den im Staatsgebiethe befindlichen
Güthern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesebt, daß die Handlung, wegen
deren die Strafe erkannt worden, auch nach den Gesetzen des requirirten Staa-
tes als ein Vergehen oder Verbrechen erscheint und nicht zu den bloß polizey-
finanz-gesetzlichen Uebertretm. ven gehört, von welchen der nächstfolgende Artikel
handelt.
Bedingt zu verstattende Selbststellung.
Artikel 38.
Hat ein Unterthan des einen Staates Strafgesebe des anderen durch sol-
che Handlungen verleht, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht ver-
pônt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizey-
Vorschriften und dergleichen, und welche demnach von diesem Staate auch nicht
bestraft werden könnten: so soll auf vorgangige Requisition zwar nicht zwangs-
weise der Unterthan vor das Gericht des anderen Skaates gestellt, demselben aber
sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen
vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulassige Kontumazial-Verfahren
wahren koönne.
Artikel 39.
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent-
sprungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem Be-
schadigten adhärirt worden ist.
Auslieferung der Geflüchteten.
Artikel 40.
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Ueber-
tretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben,
ohne daselbst zu Unterthanen ausgenommen worden zu seyn, werden nach vorgängi-