Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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ger Requisition gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn wegen Unvermögen- 
heit der Inquisiten oder sonst die Untersuchungskosten niedergeschlagen werden mus- 
sen, nur der baren Auslagen, z. B. für Abung, Transport, Porto und Kopialien, 
ausgeliefert. 
Auslieferung der Auslander. 
Artikel 41. 
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, 
welche weder des einen noch des anderen Staates unterthanen sind, werden, 
wenn sie Strafgeseße des einen der beyden Staaten verletzt zu haben beschuldigt 
sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige 
Requisition gegen Erstattung der Kosten, wie diese im vorigen Artikel bestimmt 
ist, ausgeliefert; es sey denn, daß der Staat, welchem er als unterthan ange- 
hört, auf die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige der Verhaftung, jene 
Uebertreter selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur eigenen Bestrafung in An- 
trag bringt. 
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. 
Artikel 42. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
cines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen 
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Stellung der Zeugen. 
Artikel 48. 
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen 
Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses, 
zur Confrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der Reisekosten 
und der Versaumniß, nie verweigert werden. 
Artikel 44. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der 
Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden 
soll: so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vorgängige
	        
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