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reversäles de observando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie nur ei
Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die zue shaahen se der rr
vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle
die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthüm-
liche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen
verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht
zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde
eingeholt haben. "6
Artikel 45.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar 1832
an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung
von der einen oder der anderen Seite: so ist es stillschweigend als auf noch zwolf
Jahre weiter verlängert anzusehen.
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Alten-
burg zwey Mahl gleichlautend ausgefertigte Erkldrung soll, nach erfolgter gegen-
seitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beyderseitigen Landen haben
und offentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 5. August und Altenburg am 18. August 1831.
(L. S.) C. W. Frhr. v. Fritsch. (L.S.) E. v. Braun.
Uebereinkunft
zur Beförderung der Rechtspflege zwischen
dem Großherzogthume Sachsen Weimar-
Eisenach und dem Herzogthume Sachsen-
Altenburg.