Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

184 
reversäles de observando reciproco zu erfordern, noch, dafern sie nur ei 
Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die zue shaahen se der rr 
vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle 
die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthüm- 
liche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen 
verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht 
zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behörde 
eingeholt haben. "6 
Artikel 45. 
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar 1832 
an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung 
von der einen oder der anderen Seite: so ist es stillschweigend als auf noch zwolf 
Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Alten- 
burg zwey Mahl gleichlautend ausgefertigte Erkldrung soll, nach erfolgter gegen- 
seitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beyderseitigen Landen haben 
und offentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 5. August und Altenburg am 18. August 1831. 
(L. S.) C. W. Frhr. v. Fritsch. (L.S.) E. v. Braun. 
Uebereinkunft 
zur Beförderung der Rechtspflege zwischen 
dem Großherzogthume Sachsen Weimar- 
Eisenach und dem Herzogthume Sachsen- 
Altenburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.