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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blallk.
Nummer 18. Den 30. September 1831.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem auf dem Grunde der Artikel 3 und 7 des zwischen dem Groß-
herzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und der Krone Preußen unter dem 11.
Februar d. J. abgeschlossenen Staatovertrages (vergl. S. 37— 41 dieses Blat-
tes) und zur Erledigung einiger anderweitigen, bey'm Abschlusse desselben vor-
läufig getroffenen Verabredungen von den Bevollmächtigten Sr. Koöniglichen Ho-
heit, des Großherzogs, mit den Bevollmächtigten Sr. Majestät, des Königs von
Preußen, eine Uebereinkunft verhandelt und am 10. August d. J. zu Berlin
abgeschlossen, demnachst auch die beyderseitigen allerhöchsten Ratifikations-Urkun-
den über dieselbe zu Berlin am 20. d. M. gegenseitig ausgewechselt worden: so
wird diese Uebereinkunft, auf allergnädigsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des
Großherzogs, zu Jedermanns Kenntniß und zur Nachachtung aller Großherzoglich
Sachsen Weimar-Eisenach'schen Behörden und Unterthanen hiermit bekannt gemacht.
Weimar den 27. September 1831.
Großherzoglich Sachsisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
C. W. Freyh. von Fritsch.
vdt. E. Muͤller.
Zwischen Seiner Majestät dem Koͤnige von Preußen und Seiner Königli-
chen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar ist auf dem Grunde der
Artikel 3 und 7 des Staatsvertrages vom 11. Februar d. J. und zur Erle-
digung einiger anderweitigen, bey'm Abschlusse desselben vorlaufig getroffenen
Verabredungen, wobey die kontrahirenden Theile hauptsachlich eine endliche Aus-
gleichung über alle, bis jetzt in besonderen Verhandlungen erörterten gegenseiti-