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gen Anspruͤche zu bewirken beabsichtigten, durch die unterzeichneten Bevollmaͤch-
tigten nachstehende Uebereinkunft verhandelt und abgeschlossen worden.
Artikel 1.
Nachdem in Gemäßheit des Artikels 5 des Staatsvertrages vom 11. Fe-
bruar d. J. der Ausfall an Einkommen, welchen die Großherzoglich Weimar'sche
Regierung durch die, daselbst stipulirte Verlegung der Erhebung des rezeßmäßi-
gen Geleites von Erfurt und Gotha hinweg erleiden wird, nach einem Durch-
schnitte von Zehen Jahren ermittelt worden: so wird solcher, rücksichtlich der
Verlegung der Geleitserhebung von Erfurt hinweg, auf
Drey Tausend und Acht und Neunzig Thaler 5 gr. 4 pf.
und rücksichtlich der Verlegung der Geleitserhebung von Gotha hinweg, auf
Vier Tausend Sechshundert und Vier und Zwanzig Thaler,
im Ganzen aber auf die runde Summe von
Sieben Tausend Siebenhundert Vier und Zwanzig Thalern
im Konventions-Gelde gemeinschaftlich festgestellt.
Artikel 2.
Gegen die gänzliche Entsagung abseiten der Großherzoglich Sachsen-Wei-
mar'schen Regierung auf alle sonstige, in Bezug auf das Erfurter Geleit von
derselben erhobenen Anspruche an Preußen, nahmentlich:
a) auf den Entschädigungsanspruch, welchen Sie von der Moglichkeit her-
leitet, daß im Falle eines etwaigen künftigen Wiederaustretens Sachsen-Weimars
aus dem Zollverbande mit Preußen eine Vermehrung des Verkehres durch Er-
furt und Gotha auf denjenigen Straßen, auf denen Preußen in die Berechtigung
zur rezeßmäßigen Erhebung des Geleites getreten ist, Statt finden koönnte,
b) auf den bis jetzt erhobenen, von Preußen aber bestrittenen Entschädigungs-
anspruch wegen der, seit dem Jahre 1827 in Erfurt eingeführten Königlich
Preußischen Zoll= und Steuerverfassung,
erklärt die Königlich Preußische Regierung sich bereit, außer den, mit Be-
ziehung hierauf im 4. Artikel gemachten Zugeständnissen, die grundherrlichen Ein-
künfte von Bischoffroda und Probsteyzella betreffend, auch anstatt des im Artikel