Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

1. 
Die Deputation fuͤr das geistliche Bauwesen trat bisher zwischen Michael 
und Weihnachten jedes Jahres zusammen. Dadurch entstand ein unvermeidlicher 
Verzug in der Ausführung der angezeigten Baugegenstände, indem dieselben, ob- 
schon im Frühjahre einberichtet, doch großentheils erst im Frühjahre des ndch- 
sten Jahres vor die Hand genommen werden konnten. Um diesem unstatten zu 
begegnen, sollen die Sitzungen der gedachten Deputation künftighin früher, nähm- 
lich schon zu Johannis Statt finden. Die Kirchen-Kommissionen werden daher 
hiermit angewiesen, ihre Anzeigeberichte, geistliche Baulichkeiten betreffend, eben- 
falls früher, nähmlich bis zur Mitte des Monathes März jedes Jahres 
anher einzureichen, indem bis zum Schlusse desselben Monathes sämmtliche dies- 
fallsige Akten und Bauverzeichnisse an die Großherzogl. Landes-Direktion abge- 
geben werden, welche ihrerseits die fraglichen Gegenstände in dem Vierteljahre 
bis Johannis dergestalt erörtern und vorbereiten wird, daß unmittelbar nachher 
die Bausitzung mit Erfolg vor sich gehen kann. 
Dieser Vorschrift haben die Kirchen-Kommissionen schon für das laufende 
Jahr nachzugehen, mithin die geistlichen Bausachen schleunigst vor die Hand zu 
nehmen. 
2. 
Die Kirchen-Kommissionen sind fernerhin berechtiget, geistliche Baulichkeiten 
bis zur Summe von zehen Thalern, selbstständig, ohne unsere einzuholende 
Ermächtigung, anzuordnen und diesen Betrag in das baupflichtige Kirchen-Aerar 
ohne Weiteres einzuweisen. Da jedoch über die Art und Weise der Berechnung 
dieser zehen Thaler Zweifel entstanden sind: so wird hiermit dahin Erläuterung 
ertheilt, daß die Kirchen-Ko#mmission auch mehre Reparaturen und Baulichkeiten, 
deren jede für sich nicht über zehen Thaler kostet, in einem Jahre, selbstständig 
anordnen und aus Kirchenmitteln zahlbar machen kann; sie ist aber nicht berech- 
tiget, eine Reparatur oder Baulichkeit, deren Kosten jene Summe übersteigen, 
ohne Weiteres in dem Falle zu verfügen, wenn dazu nicht das Vermögen ciner 
Kirche, sondern das Vermêgen mehrer Kirchen in Anspruch genommen wird.“ 
Auch dieser Punkt ist gleich jetzt mit zu berücksichtigen, da er dazu dienen 
wird, manchen Bericht und manche Bitte um höhere Ermächtigung unnöthig zu 
machen. 
“ Alles Weitere bleibt einer demnächst zu erlassenden ausführlichen Instruk- 
tions-Verordnung vorbehalten. Weimar den 11. Januar 1831. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konfistorium. 
Percer.
	        
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