Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

188 
Erfurt und Gotha hinweg in Ausfuͤhrung kommt, als eine, auf die Einkuͤnfte 
der Stadt Erfurt zu radizirende Rente, so lange solche nicht gegen ein Kapital 
im 25fachen Betrage derselben abgeloͤset seyn wird, alljaͤhrlich an Sachsen-Wei- 
mar entrichten. 
Fuͤr den Fall aber, daß die Verlegung der Geleitserhebung von Erfurt und 
Gotha hinweg am 1. Januar 1832 noch Anstand finden sollte, zahlt Sachsen- 
Weimar bis zu deren Eintritte und der dadurch erst ausführbar werdenden Kom- 
pensation den, im Eingange dieses Artikels stipulirten jährlichen Betrag von 
Zwey Tausend Fünfhundert Thatern Preußisch Courant für die grundherrlichen 
Einkünfte von Bischoffroda und Probsteyzella an Preußen. 
Artikel 4. 
Mit Rücksicht auf die, Großherzoglich Weimar'scher Seits im Artikel 2 
ausgesprochenen Verzichtleistungen und die gemachte Bemerkung, daß in den er- 
sten Jahren des Zeitraumes vom 1. Juny 1814 bis zum 1. Januar 1832 die 
Verwaltung der Güter Bischoffroda und Probsteyzella einen größeren Kostenauf- 
wand erfordert habe, soll zum Ersatze der, von Sachsen-Weimar schon erhobe- 
nen grundherrlichen Einkünfte beyder Ortschaften aus dem besagten Zeitraume für 
jedes darunter begriffene Jahr nur die Hälfte des, für die Zukunft auf 2500 
Thaler Preußisch Courant festgesetzten Betrages dieser Einkünfte, mithin nicht 
mehr als 
Ein Tausend Zweyhundert und Funfzig Thaler Preußisch Courant 
oder für den ganzen, siebenzehen Jahre und sieben Monathe umfassenden Zeit- 
raum der Vergangenheit überhaupt die Summe von 
Ein und Zwanzig Tausend Neunhundert und Achtzig Thalern Preußisch Courant 
von Sachsen-Weimar an Preußen vergütet, und zu diesem Ende der fragliche 
Vergütungsanspruch mit den anderen liquiden Aktiv-Forderungen in Verbindung 
gesetzt werden, welche Preußen größtentheils in Beziehung auf die an Sachsen- 
Weimar abgetretenen Erfurt -Blankenhaynschen Gebiethstheile, nahmentlich: 
a)wegen eines Beytrages zur Verzinsung der Erfurt-Blankenhaynschen 
Landesschuld wahrend der Jahre 1815 bis 1821 und zu den diesfallsigen Ver- 
waltungskosten;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.