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b) wegen der, von 1815 bis 1817 Sachsen-Weimar'scher Seits erhobenen
Einkünfte des Erfurter Schul= und Ex-Jesuiten-Fonds;
) wegen eines Guthabens aus der gegenseitigen Abrechnung rücksichtlich der,
nach Artikel 4 des Staatsvertrages vom 22. September 1815 gegen einander
ausgetauschten Dörfer Nöda und Ringleben, unbestrittener Weise an die
Großherzoglich Weimar'sche Regierung zu machen hat.
Artikel 5.
Die Vergütung und resp. Berichtigung sämmtlicher, im vorstehenden Artikel
aufgeführter Preußischer Aktiv-Forderungen, deren Werth Koniglich Preußischer
Seits mindestens auf
Ein und Dreyßig Tausend Neunhundert und Achtzig Thaler Preußisch Courant
abgeschätzt wird, geschiehet von Seiten der Großherzoglich Weimar'schen Regie-
rung in folgender Art:
A. Dieselbe bezahlt vom 1. Januar 1832 an alljährlich und ohne Unter-
brechung in verhältnißmäßigen Raten von mindestens Ein Tausend Zweyhundert
und Funfzig Thalern an Preußen die Summe von
Zwanzig Tausend Thalern
bis zu deren vollständiger Abtragung.
B. Sie übernimmt ausschließlich die Befriedigung folgender, bisher von ihr
vertretener Ansprüche Großherzoglicher Unterthanen an Preußen, als
a) der katholischen Kirchengemeinde zu Jena wegen der, auf 965 Thaler
berechneten Pachtgelder von dem, seit 1808 dem Kirchen-Aerar derselben als
Dotation gehörenden, vormahligen Blankenhaynschen Domänen-Gute Mohren-
thal, deren Beschlagnahme und Einzichung Königlich Preußischer Seits im
Jahre 1814 provisorisch verfügt wurde;
b) der Witwe des vormahligen Spielkarten-Fabrikanten Dreißig zu Tonn-
dorf wegen der, von 1816 bis 1822 zu der Summe von 1071 Thalern erwach-
senen Rückstände einer jahrlichen Unterstützung ven 100 Thalern, welche man