Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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der, den Gemeinden Zimmern infra und Hopfgarten wegen eines, 
im Jahre 1814 erlittenen Brandunglücks bewilligten und gezahlten Remis- 
sions-Gelder mit 352 thlrn. — gr. 2 pf. Konventions-Geld; 
c) auf die, vor und nach dem 1. July 1814 rücksichtlich gedachter Ge- 
biethstheile entstandenen Forderungen für Verpflegung Königlich Preußischer Trup- 
pen, wovon auf die Zeit nach dem 1. July 1814 Ihrerseits 1828 thlr. — gr. 
11,1/2 pf. Konventions-Geld gerechnet werden; 
d) auf ein, zu 298 thlr. 20 gr. 9,1./2 pf. berechnetes Drittheil des Kassen- 
Bestandes von 887 thlrn. 14 gr. 11 pf. Konventions-Geld, welcher nach Sach- 
sen-Weimar'scher Behauptung in dem, zur Zahlung der Zinsen von der Erfurt- 
Blankenhaynschen Landesschuld bestimmt gewesenen gemeinschaftlichen Fonds 
am Schlusse des Jahres 1815 verblieben war. 
D. Als Besitzerin alt-Weimar'scher Gebiethstheile entsagt die Großherzog= 
liche Regierung den, in dieser Eigenschaft gegen Preußen von Ihr erhobenen 
Ansprüchen, 
a) wegen eines, vom 1. April 1808 bis ult. May 1815 mit 2396 tblrn. 
9 gr. 1,1/8 pf. erwachsenen Rückstandes an Rekognitions-Geldern, welche für 
die Gebiethe Blankenhayn, Nieder-Kranichfeld und Nieder-Gleichen auf dem 
Grunde älterer Rezesse zum Anerkenntniß einiger, dem Haufe Sachsen-Weimar 
zustehenden Hoheitsrechte jährlich mit 382 Gulden 3 gr. 1 pf. an Dasselbe zu 
zahlen waren; 
b) wegen zehenjähriger seit 1806 auf 100 thlr. Konventions-Geld erwachse- 
ner Miethszinsen von dem, in der Stadt Erfurt belegenen so genannten Georgen- 
thaler Hofe, dessen Eigenthum Sachsen-Weimar im Artikel 5 des Staatovertra- 
ges vom 22. September 1815 an Preußen abtrat; 
) wegen eines, von der vormahligen Verwaltung dieses Hofes vor alterer 
Zeit dem Stadtrathe zu Erfurt geleisteten und später auf die dortige landeöherr-= 
liche Kreiskasse übernommenen Kapitales nebst rückständigen Zinsen im Gesammt-= 
betrage von 615 thirn. Konventions-Geldz 
) wegen einer, im Jahre 1813 auf französische Requisition erfolgten Liefe- 
rung von Hötlzern aus alt-Weimar schen Forsten zur Befestigung des Erfurter
	        
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