Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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4) wegen Ersabes der, nach dem 1. Juny und nach dem 1. November 
1815 fällig gewordenen und aus Preußischen Kassen ausgezahlten. Besoldungen 
und Pensionen an Beamtete und Pensionärs der abgetretenen Gebiethötheile. 
Artikel 7. 
Zwischen den östlichen Preußischen Provinzen, welche innerhalb einer ge- 
schlossenen Zolllinie liegen und den Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'- 
schen Landen soll der gegenseitige Verkehr vom 1. Oktober d. J. an in folgen- 
der Art vorlaufig erleichtert werden: 
I. Freyen Eingang in die östlichen Preußischen Provinzen sollen ha- 
ben, so fern es eigene Erzeugnisse der Großherzoglirhen Lande sind: 
a) in unbestimmter Quantität, außer denjenigen Gegenständen, welche 
nach der Preußischen Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Durchgangs- 
und Ausgangsabgaben vom 30. Oktober 1827 jetzt keiner Abgabe unterworfen sind: 
1) Bücher und Landkarten (Preußische Erhebungs-Rolle Abtheilung II all- 
gemeiner Satz.) 
2) Getreide do. do. Nr. 9 lit. a. 
8) Grobe Holzwaaren do. do. 12 Anmerkung. 
4) Theer und Pech do. do. 37 — 
5) Gemeine Topferwaare do. dio. 38 lit. b. 
6) Schlachtvich . do. do. . 39 lit. b bis g. 
b) in bestimmter Quantität für das Jahr: 
1) Mahlerfarben (Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 5 lit. a) 400 Zentner; 
2) Instrumente (musikalische) (Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 14) 50 Zentner; 
3) Kurze Waaren (grobe) (Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 20 lit. a) 400 Zentner; 
4) Graue Packleinwand und Segeltuch (Preußische Erhebungs- 
Rolle Nr. 22 lit. c) . . . 100 Zentner; 
5) Steingut und Porzellan (Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 38 
lit. c) . . . . . . . . 300 Zentner. 
(Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 38 lit. 4 und e) 150 Zentner. 
(Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 38 lit. ) . 150 Zentner.
	        
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