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6) Wollen Garn (rohes),
(Preußische Erhebungs-Rolle Abtheilung II allgemeiner
Satz. . . . . . . . 100 Zentner.
do. gezwirntes und gefaͤrbtes,
(Preußische Erhebungs--Rolle Nr. 41 lit. b). . 200 Zentner.
7) Flanelle und Moltons,
(Preußische Erhebungs-Rolle Nr. 41 lit. e) . 200 Zentner.
II. Gegenstände, welche aus den Weimar'schen und Neustädt'schen Kreisen
mit der Bestimmung nach dem Eisenach'schen Kreise und umgekehrt trans-
portirt werden, um dort zu verbleiben, sollen bey'm direkten Durchgange durch
Erfurt auf Bescheinigung Großherzoglicher Behörden frey von Durchgangsabga-
ben bleiben.
III. Grobe Schuhmacherwaare (Preußische Erhebungs= Rolle Nr. 21
lit. c), welche als Fabrikat der Großherzoglichen Lande in die östlichen geschlos-
senen Preußischen Provinzen zu Jahrmarkten ein= und unverkauft wieder aus-
geht, soll von Durchgangsabgaben frey bleiben.
Wenn die Einfuhre der vorstehend unter Nr. I lit. n und b genannten
Waaren auch umgekehrt aus den östlichen Preußischen Provinzen in die Groß-
herzoglich Sachsen Weimar-Eisenach' schen Lande vorkommen sollte: so sollen die-
selben in gleicher Art, wie oben bestimmt worden ist, frepy von Abgaben, die
nicht auch inlandische Gegenstände gleichermaßen treffen, eingelassen werden.
Artikel 8.
So weit es bey dem Inhalte des Artikel 7 zur Erleichterung des Grenz-
verkehres noch einiger Anordnungen bedarf, bleiben diese der besonderen Verab-
redung der betreffenden Verwaltungsbehörden, innerhalb der gesetzlich bestehenden
Grundsätze, vorbehalten.
Dieses gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der Ursprungs-
zeugnisse, von welchen die Waarensendungen begleitet seyn müssen, wenn dafür
die, im vorstehenden Artikel zugestandenen Begunstigungen in Anspruch genom-
men werden sollen.