Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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den soll: so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vor- 
gängige reversales de observando reciprocco zu erfordern, noch, dafern sie nur 
eine Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der 
ihr vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen 
Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigen- 
thümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Um- 
ständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie 
nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten 
Behörde eingeholt haben. 
Artikel 13. 
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar 
1832 an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündi- 
gung von der einen oder der andern Seite: so ist es stillschweigend als auf noch 
zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg- 
Sondershausen zwey Mahl gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolg- 
ter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den bepyderseitigen 
Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 6. September und Sondershausen den 16. September 1831. 
Großherzoglich Sachsisches Fürstlich Schwarzburg'sches 
Staats-Ministerium. geheimes Konsilium. 
(I.S.) C. W. Freyh. v. Fritsch. (L. S.) G. v. Ziegeler. A. Ebert. 
C.F. W. v. Weise. G. F.C.Chop. 
Uebereinkunft 
zur Beförderung der Kriminal-Rechts- 
pflege zwischen dem Großherzogthume 
Sachsen Weimar-Eisenach und dem 
Furstenthume Schwarzburg-Sonders- 
hausen.
	        
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