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den soll: so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vor-
gängige reversales de observando reciprocco zu erfordern, noch, dafern sie nur
eine Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der
ihr vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen
Falle die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigen-
thümliche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Um-
ständen verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie
nicht zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten
Behörde eingeholt haben.
Artikel 13.
Die Dauer dieses Abkommens wird auf zwölf Jahre, vom 1. Januar
1832 an gerechnet, festgesetzt. Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündi-
gung von der einen oder der andern Seite: so ist es stillschweigend als auf noch
zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen.
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Sachsen Weimar-Eisenach und Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-
Sondershausen zwey Mahl gleichlautend ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolg-
ter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den bepyderseitigen
Landen haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 6. September und Sondershausen den 16. September 1831.
Großherzoglich Sachsisches Fürstlich Schwarzburg'sches
Staats-Ministerium. geheimes Konsilium.
(I.S.) C. W. Freyh. v. Fritsch. (L. S.) G. v. Ziegeler. A. Ebert.
C.F. W. v. Weise. G. F.C.Chop.
Uebereinkunft
zur Beförderung der Kriminal-Rechts-
pflege zwischen dem Großherzogthume
Sachsen Weimar-Eisenach und dem
Furstenthume Schwarzburg-Sonders-
hausen.