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„und diese baldmoͤglichst zur Kenntniß der hohen Bundesversammlung
zu bringen.“
zu allgemeiner Nachricht und Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kunde ge-
bracht. Weimar am 22. November 1831.
Großherzoglich Sachs sche Landesregierung.
von Muͤller.
III. Mit hoͤchster Genehmigung Sr. Koͤniglichen Hoheit des Großherzogs,
wird der, die Bürgerrechtsgebühren betreffende §. 14 der, unter'm 24.
März 1817 erlassenen provisorischen Stadtordnung für Neustadt an
der Orla, hiermit aufgehoben und dagegen gedachter Paragraph folgender
Maßen abgeändert:
d. 14.
Es wird dafür bezahlt:
I. zur Kämmerey:
1) von einem Ausländeeer 30 thlr. — gr.
von der Frau desselben .. .. 20 -- —
von einem jeden Kinde desselben 6 — -
2) von einem Inläneeerd 15 —
von der Frau deöselben . 10 —
von einem jeden Kinde desselben 3 —
3) von einem Bürgersohne, ingleichen von ei-
nem wirklichen Staatsdiener 4. — --
und von allen nachbemerkten beistungen
die Hälfte.
II. zur Baumanpflanaunn= 8
III. zu den Feuer-Anstalten — —
IV. zu der Armenkasse.. .. mss 16 =
V. an den Stadtschreiber 16
VI. an die Bezirksvorsther. 16
VII. an den Kämmerrer — 8 4
VIII. an den Rathsdienernrn — 4 -
Die Familienglieder des neuen Buͤrgers oder der neuen Buͤrgerin gewinnen
jedoch durch diese Zahlung keinesweges das volle wirkliche Buͤrgerrecht, sondern
nur das Heimathsrecht, so wie die Vorrechte von Buͤrgerfrauen und resp. Bür-
gerkindern.