Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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a)Haupt-Zollamt zu Langensalzaz 
b) Neben-Zollamt I. Klasse zu Sömmerdaz 
c) Haupt-Zollamt zu Eckartsbergaz 
4) Neben-Zollamt I. Klasse zu Kölledaz 
c)Haupt-Zollamt zu Naumburg; 
!) Neben-Zollamt I. Klasse zu Neuflemmingen; 
8) Haupt-Zollamt zu Zeitz. 
3) Die, zur Begleitung von Transporten nach dem Zollverbande bestimm- 
ten, Ursprungszeugnisse müssen enthalten: 
a) die Zahl der verschiedenen Colli nebst deren Inhalt, Zeichen und Num- 
mern, und, wenn in Einem Collo Waaren verschiedener Gattung ver- 
packt sind, neben der allgemein erforderlichen Angabe des Brutto-Ge- 
wichtes, auch das — mit Buchstaben auszudrückende — Netto-Gewicht 
jeder einzelnen Waarengattung; 
b) die Bezeichnung des vertragsmäßigen Grenz-Zollamtes, über welches 
der Eingang erfolgen soll, indem die freye Einlassung nur bey dem ge- 
nannten — und bey keinem andern — Grenz-Zollamte Statt finden 
kann; 
„%) die Gültigkeitsfrist dieser Certifikate, (ebenfalls mit Buchstaben auszu- 
drücken,) bis zum Grenz-Eingangsamte, nicht bis zum Bestimmungsorte. 
C. Bey Einbringung der, unter I, a Ziffer 1 bis 6 der gedachten Ver- 
tragsbestimmung aufgeführten, Gegenstände in die östlichen Preußischen 
Provinzen sind folgende besondere Vorschriften zu beachten: 
1) Diese Gegenstände können, außer den oben benannten Grenz-Zollaämtern, 
auch über die Neben-Zollämter II. Klasse 
zu Roldisleben und 
an der Haart, unweit Langensalza, 
eingeführt werden. 
2) Die Ertheilung der Ursprungsbescheinigungen kann von jedem 
Ortsvorstande geschehen. 
3) Diese Ursprungsbescheinigungen sind nach dem hier beygedruckten Muster 
1 unentgeldlich außszufertigen. 
In den Ursprungsbescheinigungen über Vieh sind jedoch die einzelnen 
Stücke, nach Farbe und etwaigen besonderen Abzeichen, naher zu be- 
schreiben. Sollte bey Transporten in größerer Anzahl das gedruckte For-
	        
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