210
a)Haupt-Zollamt zu Langensalzaz
b) Neben-Zollamt I. Klasse zu Sömmerdaz
c) Haupt-Zollamt zu Eckartsbergaz
4) Neben-Zollamt I. Klasse zu Kölledaz
c)Haupt-Zollamt zu Naumburg;
!) Neben-Zollamt I. Klasse zu Neuflemmingen;
8) Haupt-Zollamt zu Zeitz.
3) Die, zur Begleitung von Transporten nach dem Zollverbande bestimm-
ten, Ursprungszeugnisse müssen enthalten:
a) die Zahl der verschiedenen Colli nebst deren Inhalt, Zeichen und Num-
mern, und, wenn in Einem Collo Waaren verschiedener Gattung ver-
packt sind, neben der allgemein erforderlichen Angabe des Brutto-Ge-
wichtes, auch das — mit Buchstaben auszudrückende — Netto-Gewicht
jeder einzelnen Waarengattung;
b) die Bezeichnung des vertragsmäßigen Grenz-Zollamtes, über welches
der Eingang erfolgen soll, indem die freye Einlassung nur bey dem ge-
nannten — und bey keinem andern — Grenz-Zollamte Statt finden
kann;
„%) die Gültigkeitsfrist dieser Certifikate, (ebenfalls mit Buchstaben auszu-
drücken,) bis zum Grenz-Eingangsamte, nicht bis zum Bestimmungsorte.
C. Bey Einbringung der, unter I, a Ziffer 1 bis 6 der gedachten Ver-
tragsbestimmung aufgeführten, Gegenstände in die östlichen Preußischen
Provinzen sind folgende besondere Vorschriften zu beachten:
1) Diese Gegenstände können, außer den oben benannten Grenz-Zollaämtern,
auch über die Neben-Zollämter II. Klasse
zu Roldisleben und
an der Haart, unweit Langensalza,
eingeführt werden.
2) Die Ertheilung der Ursprungsbescheinigungen kann von jedem
Ortsvorstande geschehen.
3) Diese Ursprungsbescheinigungen sind nach dem hier beygedruckten Muster
1 unentgeldlich außszufertigen.
In den Ursprungsbescheinigungen über Vieh sind jedoch die einzelnen
Stücke, nach Farbe und etwaigen besonderen Abzeichen, naher zu be-
schreiben. Sollte bey Transporten in größerer Anzahl das gedruckte For-