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fertigung nicht, wie es sonst Regel ist, an der Grenze, sondern es wer-
den über dergleichen Ladungen ausnahmsweise Begleitscheine, unter Ab-
stempelung der Ursprungs-Certifikate, ertheilt. Am Meßplatze werden
die, solchergestolt, oder die, zur Naumburger Messe unmittelbar nach
Naumburg eingehenden Waaren von der Meß-Steuerbehörde besonders
kontirt. Was davon an Ausländer verkauft wird und unter Begleit-
schein-Kontrole in das Ausland geht, oder was unverkauft, unter glei-
cher Kontrole, wieder nach dem Großherzogthume zurückgeführt wird,
geht vom Konto des Eingangs ab, so daß am Schlusse der Messe nur
der, wirklich im Preußischen Gebiethe gebliebene Theil der, nach dem
m'sprungs-Certifikate eingebrachten, vertragsmäßig eingangsfreyen Waa-
ren auf das Konto des Großherzogthumcs, als frey eingelassen, zur An-
schreibung gelangt.
Von den unverkauft zurückgehenden Waaren dieser Art wird kein
Durchgangszoll erhoben.
Zu Erlangung des, im Artikel 7 der Uebereinkunft, Ziffer II festgesetzten,
frepen Durchganges durch Erfurt, hinsichtlich solcher Gegenstände, welche
aus dem Weimar'schen oder Neustädt'schen Kreise nach dem Eisenach'schen
Kreise — und umgekehrt — transportirt werden, um dert zu verbleiben,
ist bey jedem dergleichen Transporte eine obrigkeitliche Bescheinigung er-
forderlich, welche enthalten muß:
1) den Nahmen des Absenders;
2) die Angabe des Versendungs= und des Bestimmungsortes;
3) die Gattung und Menge der Gegenstände;
4) die amtliche Versicherung, daß die Gegenstände zum Verbleiben im
Großherzogthume bestimmt sind;
5) die Transport-Frist bis Erfurt.
Mit diesen Bescheinigungen, — welche, nach dem Muster III von den
Großherzoglichen Aemtern, den Patrimonial-Gerichten und Stadträthen,
und zwar unentgeldlich, auszufertigen sind, — werden die Trans-
porte der Steuerbehörde in Erfurt gestellt, welche, nach richtigem Be-
funde, die Freyschreibung, auf dem Grunde der, als Belege zurück behal-
tenen Bescheinigungen, bewirkt.
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