Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

16 
mit demselben in gleichem Verhaͤltnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen 
Bestimmungen jedes Bundesstaates, gehoͤrt, und durch seinen Eid zur Fahne ver- 
pflichtet ist, ohne Paß, Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebieth 
eines anderen Staates oder zu dessen Truppen begiebt. 
Offiziere niederen oder höheren Grades, wenn sich bey solchen ein Deser- 
tions-Fall ereignen sollte, sind nur auf ergangene Reguisition auszuliefern. 
Artikel 3. 
Sollte ein Deserteur schon von einem anderen Bundesstaate entwichen seyn, 
so wird er an denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Dienste er zuletzt 
gestanden. » 
Wenn ein Deserteur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate, und 
von diesem zu den Truppen eines anderen Bundesstaates entweicht, so wird er an 
den ersten Bundesstaat ausgeliefert, falls zwischen dem letzteren und dem fremden 
Staate kein Kartell besteht. 
Artikel 4. 
Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der Auslie- 
ferung eines Deserteurs begründen: 1 
a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder 
rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Mi- 
litär-Dienste — im Unterthanenverbande steht, also mittelst der Desertion 
in seine Heimath zurückkehrt; « 
wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Ver- 
brechen begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolg- 
ter Bestrafung, so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Straf- 
urtheils, jedoch ohne Anspruch auf Erstattung der Untersuchungs= und Arrest- 
Kosten, Statt finden soll. Schulden oder andere eingegangene Verbindlich- 
keiten geben aber dem Staate, in welchem er sich aufhalt, kein Recht, die 
Tuslieferung zu verweigern. 
Artikel 5. 
Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sat- 
tel, Reitzeug, Armatur und Montirungsstücke, welche der Deserteur mitgenommen 
hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Artikel 4 nicht, oder nicht 
sofort ausgeliefert wird. 
b 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.