16
mit demselben in gleichem Verhaͤltnisse stehenden Landesmacht, nach den gesetzlichen
Bestimmungen jedes Bundesstaates, gehoͤrt, und durch seinen Eid zur Fahne ver-
pflichtet ist, ohne Paß, Ordre oder sonstige Legitimation sich in das Gebieth
eines anderen Staates oder zu dessen Truppen begiebt.
Offiziere niederen oder höheren Grades, wenn sich bey solchen ein Deser-
tions-Fall ereignen sollte, sind nur auf ergangene Reguisition auszuliefern.
Artikel 3.
Sollte ein Deserteur schon von einem anderen Bundesstaate entwichen seyn,
so wird er an denjenigen Bundesstaat ausgeliefert, in dessen Dienste er zuletzt
gestanden. »
Wenn ein Deserteur von einem Bundesstaate zu einem fremden Staate, und
von diesem zu den Truppen eines anderen Bundesstaates entweicht, so wird er an
den ersten Bundesstaat ausgeliefert, falls zwischen dem letzteren und dem fremden
Staate kein Kartell besteht.
Artikel 4.
Nur folgende Fälle können die Verweigerung oder Verzögerung der Auslie-
ferung eines Deserteurs begründen: 1
a) wenn der Deserteur zu dem Staate, wohin er entweicht, durch Geburt oder
rechtliche Erwerbung — abgesehen von dem anderswo übernommenen Mi-
litär-Dienste — im Unterthanenverbande steht, also mittelst der Desertion
in seine Heimath zurückkehrt; «
wenn der Deserteur in dem Staate, in welchen er entwichen ist, ein Ver-
brechen begangen hat, in welchem Falle die Auslieferung erst nach erfolg-
ter Bestrafung, so weit es thunlich ist, unter Mittheilung des Straf-
urtheils, jedoch ohne Anspruch auf Erstattung der Untersuchungs= und Arrest-
Kosten, Statt finden soll. Schulden oder andere eingegangene Verbindlich-
keiten geben aber dem Staate, in welchem er sich aufhalt, kein Recht, die
Tuslieferung zu verweigern.
Artikel 5.
Die Verbindlichkeit der Auslieferung erstreckt sich auch auf die Pferde, Sat-
tel, Reitzeug, Armatur und Montirungsstücke, welche der Deserteur mitgenommen
hat, selbst in dem Falle, wo der Deserteur nach Artikel 4 nicht, oder nicht
sofort ausgeliefert wird.
b
—